Zwei Jahre und neun Monate Haft für Terrorverdächtigen in Dresden
Am Oberlandesgericht Dresden ist ein Terrorverdächtiger am Freitag zu zwei Jahren und neun Monaten Jugendhaft verurteilt worden. Er soll im Sommer vergangenen Jahres einen Anschlag in Dresden in "groben Umrissen" geplant haben. Zudem soll er versucht haben, Mitglieder für den IS anzuwerben. Der Tatverdacht habe sich laut Gericht weit überwiegend durch das Geständnis des jungen Mannes bestätigt. Da er zum Tatzeitpunkt minderjährig war, habe bei der Strafe Jugendstrafrecht Anwendung gefunden. Der Prozess ist nach Anklageverlesung unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt worden.
Hier die vollständige Mitteilung des Gerichtes lesen:
In Strafverfahren gegen Abdullah A.H.H. wegen Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Straftat wurde heute das Urteil gesprochen. Der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Dresden (Staatsschutzsenat) hat den Angeklagten wegen Werbens um Mitglieder oder Unterstützer für eine terroristische Vereinigung im Ausland, Sich-Verschaffens einer Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat, öffentlichen Verwendens von Kennzeichen eines verbotenen Vereins, Körperverletzung, Bedrohung, Erschleichens von Leistungen, Sachbeschädigung sowie Hausfriedensbruchs zu einer Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt.
Der angeklagte Sachverhalt hat sich nach Ansicht des Senats weit überwiegend auf der Grundlage des Geständnisses des Angeklagten bestätigt. Der Senat konnte mithilfe der Ausführungen des renommierten Islamwissenschaftlers Dr. Steinberg aus Berlin, der sein Gutachten anhand der auf sichergestellten Mobilfunkgeräten gespeicherten Daten (Chats, Videos und Lichtbilder) erstellte, ferner feststellen, dass der Angeklagte seit Frühsommer 2017 eine jihadistische Ideologie vertrat, sich zunehmend dem "IS" zuwandte und sich schließlich als dessen Anhänger Gedanken um die Ausführung eines Attentats machte. Diesbezüglich äußerte sich der Angeklagte in der Verhandlung insbesondere auch zu einem möglichen von ihm im Sommer 2017 in groben Umrissen angedachten Anschlag in Dresden.
Bezüglich eines Tatvorwurfes der Sachbeschädigung wurde von der Verfolgung abgesehen.
Der Senat hatte die Öffentlichkeit auf Antrag der Verteidigung nach Verlesung der Anklageschrift von der Verhandlung ausgeschlossen, weil der Angeklagte im Tatzeitpunkt minderjährig war.
Bei der Strafzumessung fand das Jugendstrafrecht Anwendung.
OLG Dresden, Urteil vom 30.11.2018, Az: 4 St 3/18