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Weitere Lockerungen in Dresden möglich

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Ab Montag gilt auch für Dresden die neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung. Wenn die Inzidenz weiterhin stabil unter 35 bleibt, sind zusätzliche Lockerungen möglich. Die neue Verordnung gilt bis zum 30. Juni.

Dabei handelt es sich um folgende Lockerungen:

  • Öffentliche Festivitäten sowie Feiern auf öffentlichen Plätzen mit Hygienekonzept sind zulässig.
  • Die Pflicht zur Kontakterfassung im Außenbereich der Gastronomie entfällt.
  • An Eheschließungen und Beerdigungen dürfen bis zu 50 Personen teilnehmen, wobei die Testpflicht entfällt.
  • Die Personenbegrenzung und Testverpflichtung bei der Sportausübung fällt weg.
  • Saunen, Dampfbäder und -saunen können mit Hygienekonzept, Kontakterfassung und tagesaktueller Testung öffnen.
  • Diskotheken, Clubs und Musikclubs dürfen mit Hygienekonzept, tagesaktueller Testung und Kontaktnachverfolgung öffnen.
  • Der Betrieb von Prostitutionsstätten, -veranstaltungen, -vermittlungen und -fahrzeugen ist mit genehmigtem Hygienekonzept, Kontakterfassung und Testauflage für die Kunden zulässig.

Außerdem entfallen die dann die Testpflichten weitgehend bis auf folgende Ausnahmen:

  • Die Testpflichten entfallen weitgehend bis auf folgende Ausnahmen:
  • Sport- und Kulturveranstaltungen mit Publikum, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann,
  • Messen im Innenbereich,
  • Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 Besuchern,
  • Dampfsaunen, Dampfbäder und Saunen sowie
  • Prostitutionsangebote

Kontaktbeschränkungen
Es dürfen sich bis zu zehn Menschen unabhängig von Zahl der Haushalte treffen. Für Familien-, Vereins- und Firmenfeiern, die in Gastronomiebetrieben, in eigenen oder von Dritten überlassenen voneinander abgetrennten Räumlichkeiten oder Freiflächen stattfinden, besteht eine Begrenzung auf 50 Personen. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, vollständig Geimpfte und Genesene zählen bei den Kontaktbeschränkungen nicht mit.

Maskenpflicht
Im öffentlichen Raum unter freiem Himmel besteht weiterhin Maskenpflicht, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten wird. In ambulanten wie stationären Alten- und Pflegeeinrichtungen kann für Beschäftigte, zu betreuende oder zu pflegende Personen und Besucher, sofern alle genannten als genesen oder vollständig geimpft gelten, die Pflicht zum Tragen einer FFP-2-Maske aufgehoben werden. Ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz (OP-Maske) ist dann ausreichend.

Kitas und Schulen
Wenn die regionale Sieben-Tage-Inzidenz stabil unter 35 liegt, fällt für Schüler und Schulpersonal im Schulgebäude die Maskenpflicht weg. Zudem bleiben Schulen und Kitas unterhalb des Inzidenzwerts von 100 im Regelbetrieb geöffnet. Auch inländische Schulfahrten sind ab dem 14. Juni wieder möglich, sofern sich die jeweilige Schule im Regelbetrieb befindet. Es bleibt bei der zweimaligen Testpflicht pro Woche für den Zutritt in Schulen.

Weitere Informationen:
www.dresden.de/corona
https://digitaler-impfnachweis-app.de
www.bundesregierung.de/breg-de/themen/corona-warn-app/corona-warn-app-app-stores-1753818
www.mein-apothekenmanager.de