++ EIL ++

Wasserentnahme im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge wegen Dürre verboten

Zuletzt aktualisiert:

Aufgrund der anhaltenden Trockenheit und Dürre hat nun auch der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge ein Wasserentnahme-Verbot aus Bächen und Flüssen verhängt. Bis September darf kein Wasser zur Bewässerung von Flächen herausgepumpt werden. Kurze Regenschauer ändern nichts an der Situation der extrem niedrigen Pegelstände. Wer gegen die Verfügung verstößt, kann mit bis zu 50.000 Euro Bußgeld bestraft werden.

Hier die allgemeinverfügung zur Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern lesen:

Auf Grundlage des § 100 Absatz 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in geltender Fassung (i. g. F.) erlässt die untere Wasserbehörde des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge folgende Allgemeinverfügung und schränkt somit auch den aus § 26 WHG gestatteten Eigentümer- und Anliegergebrauch ein.

Benutzungsregelnde Allgemeinverfügung

  1. Wasserentnahmen aus oberirdischen Gewässern (vgl. § 3 Nr. 1 WHG) auf dem Gebiet des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge zu Bewässerungszwecken werden bis einschließlich 30. September 2019 untersagt. Es liegt im Ermessen der Behörde die Allgemeinverfügung vorzeitig zu widerrufen.

Das Schöpfen mit Handgefäßen im Rahmen des Gemeingebrauchs (§ 16 Sächsisches Wassergesetz – SächsWG i. g. F.) ist vom vorgenannten Verbot nicht betroffen.

 

  1. Die Untersagung erstreckt sich außerdem auf rechtlich zugelassene Wasserentnahmen, zum Beispiel Wasserentnahmen zum Zwecke der Bewässerung, auch in der Landwirtschaft, Forstwirtschaft und dem Gartenbau.

 

  1. Die Allgemeinverfügung gilt ab dem Tag nach der Bekanntgabe.
  1. Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.

 

Gründe

Nach § 109 Absatz 1 Nr. 3 SächsWG ist das Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge untere Wasserbehörde. Die Untere Wasserbehörde ist nach § 110 Absatz 1 SächsWG i. V. m. der SächsWasserZuVO sowie § 3 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG i. m. § 1 SächsVwVfZG für die Erteilung der vorliegenden Allgemeinverfügung sachlich und örtlich zuständig.

Aufgrund der anhaltenden Trockenheit haben sich in den Gewässern sehr niedrige Wasserstände eingestellt. Eine Änderung dieser Situation ist derzeit nicht absehbar. Anhaltende Niedrigwasserstände stören die in und an Gewässern lebenden Organismen und Pflanzen nachhaltig. Die natürliche Selbstreinigungskraft der Gewässer ist durch die niedrigen Wasserstände und die damit verbundene Reduzierung der Sauerstoffzufuhr bei steigender Wassertemperatur erheblich beeinträchtigt. Ein anhaltendes ungeregeltes Entnahmeregime würde diese Situation weiter verschärfen.

Die Allgemeinverfügung ist angemessen und geeignet, um vorsorglich die Lebensgrundlage Wasser, gewässerökologische Belange und das Wohl der Allgemeinheit zu schützen und zu erhalten.

Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Absatz 2 Nr. 4 der VwGO angeordnet, da es im Interesse der Allgemeinheit nicht vertretbar wäre, wenn auf Grund eines Widerspruches gegen die Allgemeinverfügung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens Oberflächenwasser aus den oberirdischen Gewässern entnommen werden würde. Daher begründet sich ein besonderes öffentliches Interesse, welches eine sofortige Vollziehung rechtfertigt.

Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung, hat der Widerspruch gegen diese Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung.

Die Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des Widerrufs und tritt am Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. Die Einhaltung des Entnahmeverbotes wird stichprobenartig überwacht. Bei Verstößen können Bußgelder in Höhe von bis zu 50.000 EUR anfallen (vgl. § 103 WHG i. V. m. § 122 SächsWG).