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Verwaltungsgericht stoppt „Hafencity Dresden“

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Das Dresdner Verwal­tungs­ge­richt hat die Bauge­neh­mi­gung für die ersten Gebäude der "Hafen­city Dresden" gestoppt. Die Richter gaben einem Eilan­trag des benach­barten Arznei­mit­tel­her­stel­lers Menarini statt. Der Investor USD will auf den Flächen zwischen Leipziger Straße und Elbe ein Kreativ- und Kultur­zen­trum aus vier Gebäu­de­teilen und eine Beton­wand bauen. Dort sollen Läden, Ateliers und Büros entstehen, die nur tagsüber genutzt werden. Das Gebäude soll quasi als Lärmschutz zum Menarini-Werk dienen. Später sollten dann auf den Grund­stü­cken auch Wohnhäuser folgen. USD plant etwa 350 Wohnungen für mehr als 100 Millionen Euro auf dem Grund­stück zu errichten. Menarini befürchtet, dass es künftig Probleme mit dem Lärmschutz geben könnte und die Produk­tion einge­schränkt wird. Auch Hochwasser könnte zum Problem werden, so die Begrün­dung für die Klage. Das Gericht verlangt nun neue Lärmschutz­be­rech­nung von der Stadt. Über die Bedenken bezüg­lich Hochwas­sers wurde nicht enschieden. Es handelt sich aller­dings nur um eine vorläu­fige Eilent­schei­dung, gegen die inner­halb von zwei Wochen Wider­spruch einge­legt werden kann. Davon unbenommen ist zudem die Entschei­dung in einem Haupt­ver­fahren.USD prüft VorgehenDer Sprecher der USD Immobi­lien Ulf Mehner erklärte dazu schrift­lich: „Wir nehmen den Beschluss erst einmal zur Kenntnis und prüfen das weiteren Vorgehen. Wichtig zu wissen ist, dass sich die Klage nicht gegen USD direkt gerichtet hat", erklärt Mehner. "Weitere Angaben möchte das Unter­nehmen aufgrund eines laufenden Verfah­rens bis auf weiteres in dieser Angele­gen­heit nicht machen".Die vollstän­dige Mittei­lung des Verwal­tungs­ge­richts Dresden: (Beschluss vom 28. Juni 2016, Az. 7 L 182/16)Das Verwal­tungs­ge­richt Dresden hat dem Eilan­trag eines Arznei­mit­tel­un­ter­neh­mens sowie der Eigen­tü­merin seines Betriebs­grund­stücks gegen die geneh­migte Bebauung eines Nachbar­grund­stücks im Zuge der “Hafen­city Dresden„ statt­ge­geben. Ein Baube­ginn ist damit derzeit nicht möglich.Die von der Landes­haupt­stadt Dresden erteilte Bauge­neh­mi­gung aus dem März 2016 erlaubt dem Grund­stücks­nach­barn, einer Dresdner Immobi­li­en­ge­sell­schaft, die Errich­tung von vier vierge­schos­sigen und mit einem Lauben­gang verbun­denen Gebäuden. Diese sollen quer zur Leipziger Straße in der Dresdner Neustadt in Richtung  zur Elbe errichtet werden und nur tagsüber für Läden, Ateliers, Ausstel­lungs- und Büroräume genutzt werden. Außerdem sieht das geneh­migte Vorhaben die Aufschüt­tung des Geländes um ein bis zwei Meter sowie die Errich­tung einer Beton­wand entlang der Elbe vor. Die Antrag­stel­le­rinnen befürchten, nach Reali­sie­rung der Bauten lärmmin­dernden Maßnahmen mit “erdros­selnder Wirkung„ ausge­setzt zu sein.  Es wird geltend gemacht, dass das Unter­nehmen künftig etwa nicht mehr im Drei-Schicht-Betrieb produ­zieren könne, wenn vom Nachbarn Schall­schutz­maß­nahmen verlangt werden sollten. Zudem seien durch den Bau nachtei­lige Wirkungen auf das eigene Grund­stück wegen verän­derter Grund­was­ser­be­din­gungen sowie wegen verän­derter Strömungs­be­din­gungen im Fall eines Hochwas­sers zu erwarten.Das Gericht sieht es in seiner am heutigen Tag den Betei­ligten übermit­telten Entschei­dung als zweifel­haft an, ob mit der angegrif­fenen Bauge­neh­mi­gung das baurecht­liche “Rücksicht­nah­me­gebot„ gegen­über den Antrag­stel­le­rinnen gewahrt wurde, das einem angemes­senen Inter­es­sen­aus­gleich der Grund­stück­ei­gen­tümer und Nutzer in der Umgebung des Vorha­bens dient. Die Richter äußern insbe­son­dere Zweifel, ob die von der Geneh­mi­gungs­be­hörde angenom­mene Lärmbe­las­tung richtig  prognos­ti­ziert worden sei.  In diesem Zusam­men­hang wird die Richtig­keit der mit den Geneh­mi­gungs­un­ter­lagen von der Bauherrin vorge­legten Schallim­mis­si­ons­pro­gnose in Frage gestellt. Vor diesem Hinter­grund erübrige sich ein Eingehen auf die aufge­wor­fenen wasser­recht­li­chen Frage­stel­lungen. Jeden­falls müsse das Inter­esse der Bauherrin an einem sofor­tigen Baube­ginn vor Bestands­kraft der ihr erteilten Bauge­neh­mi­gung zurück­stehen.Gegen den Beschluss können die Betei­ligten binnen zwei Wochen Beschwerde beim Sächsi­schen Oberver­wal­tungs­ge­richt einlegen.