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Verwaltungsgericht Dresden hält Kopfnoten im Zeugnis für unrechtmäßig

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Kopfnoten in wichtigen sächsischen Zeugnissen sind nicht verfassungsgemäß. Das hat das Verwaltungsgericht Dresden entschieden.

Geklagt hat ein Schüler einer zehnten Klasse. Er wollte, dass die Kopfnoten aus seinem Zeugnis der 9. Klasse entfernt werden, um sich ohne die Beurteilung für einen Ausbildungsplatz zu bewerben. Jetzt bekam er Recht.

Gegen den Beschluss kann innerhalb der kommenden zwei Wochen Beschwerde beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. (Az.: 5 L 607/18)

Hier die vollständige Mitteilung des Verwaltungsgerichtes lesen:

Das Verwaltungsgericht Dresden bemängelt eine fehlende Rechtsgrundlage für Kopfnoten in den Zeugnissen sächsischer Schüler, die sich um Ausbildungsplätze bewerben. Die 5. Kammer des Gerichts hat mit Beschluss vom 20. November 2018 in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, dass ein minderjähriger Schüler zu Recht verlangt, das Jahreszeugnis der 9. Klasse ohne die Erwähnung von Kopfnoten ausgehändigt zu bekommen (Az.: 5 L 607/18).

In dem Verfahren klagte der Zehntklässler einer Oberschule auf Entfernung der Kopfnoten aus dem Jahreszeugnis der 9. Klasse, mit dem er sich während des laufenden Schuljahres bei Unternehmen um einen Ausbildungsplatz nach abgeschlossenem Realschulabschluss bewerben möchte. Das Verwaltungsgericht gab ihm Recht. Gegen Aushändigung seines Zeugnisses der 9. Klasse mit Kopfnoten erhält er nunmehr bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorläufig ein Zeugnis der 9. Klasse ohne Kopfnoten.

Grund für die Entscheidung des Gerichts war, dass Kopfnoten in einem Zeugnis, das nicht nur schulintern wirkt, sondern auch für Ausbildungsbetriebe oder spätere Arbeitgeber wichtig ist, einen Eingriff in die Freiheit der Berufswahl eines Schülers darstellen. Denn es ist möglich, dass Schüler mit schlechteren Kopfnoten ihren gewünschten Ausbildungsplatz nicht erhalten. Damit ist die Regelung zu den Kopfnoten wesentlich für das Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG. Über wesentliche Eingriffe in Grundrechte hat der parlamentarische Gesetzgeber zu entscheiden. Der sächsische Landtag hat aber im Sächsischen Schulgesetz keine Norm geschaffen, die ausdrücklich Kopfnoten erwähnt. Stattdessen hat das Sächsische Staatsministerium für Kultus Bestimmungen über Kopfnoten in die Schulordnung für Mittel- und Abendschulen aufgenommen. Das ist nicht ausreichend.

Das Verfahren in der Hauptsache bleibt am Verwaltungsgericht Dresden unter dem Aktenzeichen 5 K 1561/18 anhängig. Gegen den vorliegenden Eilbeschluss kann binnen zwei Wochen Beschwerde zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht erhoben werden.