Verwaltungsgericht Dresden: Busse auf dem Neumarkt dürfen stehen bleiben
Das Buskunstwerk "Monument" auf dem Neumarkt darf stehen bleiben. Das Verwaltungsgericht Dresden lehnte einen Eilantrag zur Entfernung der drei hochkant aufgestellten Busse am Mittwoch ab. Ein Dresdner hatte insbesondere im Hinblick auf das Gedenken zum 13. Februar argumentiert, das Kunstwerk sei unangemessen und respektlos. Zudem würden Steuergelder durch die Bewachung verschwendet. Wie die Richter nun mitteilten, sei der Antrag unzulässig, da der Dresdner in keinen eigenen Rechten verletzt worden sei. Es sei keine Rechtsvorschrift ersichtlich, welche das Interesse "eines (auch zufälligen) Betrachters eines Kunstwerks" schütze, "dass dieses bei ihm keinerlei anstößige Wertung erregt". Auch gebe es keinen Rechtssatz, der die Interessen eines Bürgers an einer bestimmten Verwendung staatlicher Steuereinnahmen schütze. Darüber hinaus führte das Gericht aus, dass der Antrag auch in der Sache keinen Erfolg haben könnte, weil die nach den Regelungen des Straßenrechts erteilte Sondernutzungserlaubnis nicht zu beanstanden sei. Eine Bewertung des Kunstwerks, das der grundgesetzlich geschützten Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) unterliege, sei dabei nicht vorzunehmen.HintergrundAm 8. Februar hatte sich Dresdner mit dem Antrag auf Verpflichtung der Stadt zur Beseitigung der Installation an das Gericht gewandt und im Wesentlichen die Auffassung vertreten, dass es - insbesondere auch im Gedenken an die Opfer des 13. Februar 1945 - unangemessen und respektlos sei, diese "Kunstart" vor der Dresdner Frauenkirche aufzustellen. In der allgemeinen Stimmungslage sei sie eine Provokation. Das Gedenken an die Opfer des 2. Weltkriegs werde mit der aktuellen Situation in Aleppo vermischt. Die "Kunst" werde Tag und Nacht von Polizisten bewacht, wofür Steuergelder aufgewendet werden müssten.Die Richter machten in ihrer Entscheidung deutlich, dass der Antrag bereits unzulässig ist, weil es dem Antragsteller an der sog. Antragsbefugnis fehlt. Er könne nicht geltend machen, durch die von der Stadt erteilte (Sondernutzungs-)Erlaubnis zur Aufstellung des Kunstwerks in eigenen Rechten verletzt worden zu sein, heißt es in der Mitteilung des Verwaltungsgerichtes Dresden. Der Dresdner kann gegen die Entscheidung binnen zwei Wochen Beschwerde zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht erheben.(Az. 12 L 190/17)