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Verwaltungsgericht Dresden bestätigt Abschiebung von Großfamilie

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Das Verwal­tungs­ge­richt Dresden hat jetzt Abschie­bungs­an­ord­nungen nach Tsche­chien in mehreren Urteilen bestä­tigt. Asylbe­werber, die in einem Land Asyl beantragt haben, dürfen nicht erneut in einem weiteren Land einen Asylan­trag stellen, so das Gericht. Hinter­grund: Eine iraki­sche Großfa­milie hat in Tsche­chien Asyl erhalten, acht Mitglieder wollten in Dresden erneutes Asyl anmelden. Sie müssen nun wieder zurück nach Tsche­chien. (Az.: 2 L 274/16.A bis 2 L 281/16.A)Das Verwal­tungs­ge­richt Dresden teilte dazu im Detail mit:Die Bundes­re­pu­blik Deutsch­land muss keine Asylver­fahren für die Mitglieder einer iraki­schen Großfa­milie durch­führen, die von der Tsche­chi­schen Republik als Schutz­su­chende aufge­nommen wurden. Mit insge­samt acht nahezu gleich­lau­tenden und den Betei­ligten inzwi­schen übermit­telten Beschlüssen vom 23. Juni 2016 hat die 2. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Dresden durch den von Gesetzes wegen zustän­digen Einzel­richter Anträge der Famili­en­mit­glieder auf einst­wei­ligen Rechts­schutz gegen ihre vom Bundesamt für Migra­tion und Flücht­linge verfügte Abschie­bungs­an­ord­nung nach Tsche­chien abgelehnt.Dabei folgte das Gericht im Wesent­li­chen der Rechts­auf­fas­sung des Bundes­amtes, wonach für die Behand­lung ihres Asylbe­geh­rens ausschlie­ß­lich die Tsche­chi­sche Republik zuständig ist, nachdem diese den Antrag­stel­lern im Februar 2016 Visa für die Einreise nach Tsche­chien erteilt hatte. Hinter­grund war eine Koope­ra­tion der Tsche­chi­schen Republik mit einer tsche­chi­schen Flücht­lings­hil­fe­or­ga­ni­sa­tion zur Aufnahme von 150 christ­li­chen Flücht­lingen aus dem Irak. Diesem Projekt wurde in Tsche­chien große mediale Aufmerk­sam­keit zuteil. Nachdem die Großfa­milie zunächst in der Nähe von Jihlava unter­ge­bracht worden war, entschieden sich ihre Mitglieder etwa drei Monate später - aus in den hier entschie­denen Verfahren nicht zu klärenden Gründen - für eine Weiter­reise nach Deutsch­land, wo sie nach ihrem Aufgriff durch die Bundes­po­lizei unmit­telbar nach ihrer Einreise Asyl beantragten. Das Bundesamt für Migra­tion und Flücht­linge lehnte diese Asylan­träge als unzulässig ab und ordnete die Abschie­bung nach Tsche­chien an, nachdem die dortigen Behörden ihre Aufnah­me­be­reit­schaft erklärt hatten. Diese  Vorge­hens­weise hält das Gericht für recht­lich nicht angreifbar.