Verwaltungsgericht Dresden bestätigt Abschiebung von Großfamilie
Das Verwaltungsgericht Dresden hat jetzt Abschiebungsanordnungen nach Tschechien in mehreren Urteilen bestätigt. Asylbewerber, die in einem Land Asyl beantragt haben, dürfen nicht erneut in einem weiteren Land einen Asylantrag stellen, so das Gericht. Hintergrund: Eine irakische Großfamilie hat in Tschechien Asyl erhalten, acht Mitglieder wollten in Dresden erneutes Asyl anmelden. Sie müssen nun wieder zurück nach Tschechien. (Az.: 2 L 274/16.A bis 2 L 281/16.A)Das Verwaltungsgericht Dresden teilte dazu im Detail mit:Die Bundesrepublik Deutschland muss keine Asylverfahren für die Mitglieder einer irakischen Großfamilie durchführen, die von der Tschechischen Republik als Schutzsuchende aufgenommen wurden. Mit insgesamt acht nahezu gleichlautenden und den Beteiligten inzwischen übermittelten Beschlüssen vom 23. Juni 2016 hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Dresden durch den von Gesetzes wegen zuständigen Einzelrichter Anträge der Familienmitglieder auf einstweiligen Rechtsschutz gegen ihre vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge verfügte Abschiebungsanordnung nach Tschechien abgelehnt.Dabei folgte das Gericht im Wesentlichen der Rechtsauffassung des Bundesamtes, wonach für die Behandlung ihres Asylbegehrens ausschließlich die Tschechische Republik zuständig ist, nachdem diese den Antragstellern im Februar 2016 Visa für die Einreise nach Tschechien erteilt hatte. Hintergrund war eine Kooperation der Tschechischen Republik mit einer tschechischen Flüchtlingshilfeorganisation zur Aufnahme von 150 christlichen Flüchtlingen aus dem Irak. Diesem Projekt wurde in Tschechien große mediale Aufmerksamkeit zuteil. Nachdem die Großfamilie zunächst in der Nähe von Jihlava untergebracht worden war, entschieden sich ihre Mitglieder etwa drei Monate später - aus in den hier entschiedenen Verfahren nicht zu klärenden Gründen - für eine Weiterreise nach Deutschland, wo sie nach ihrem Aufgriff durch die Bundespolizei unmittelbar nach ihrer Einreise Asyl beantragten. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte diese Asylanträge als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Tschechien an, nachdem die dortigen Behörden ihre Aufnahmebereitschaft erklärt hatten. Diese Vorgehensweise hält das Gericht für rechtlich nicht angreifbar.