Urteil: Beherbergungssteuer in Dresden zulässig
Die Beherbergungsteuer in Dresden ist weitgehend rechtmäßig. Das entschied am Donnerstag das Oberverwaltungsgericht in Bautzen. Lediglich die Regel, dass Einrichtungen mit weniger als fünf Betten von der Steuer befreit sind, verstößt gegen den Grundsatz gleichmäßiger Besteuuerung, hieß es. "Deren Befreiung von der Steuerpflicht kann entgegen der Auffassung der Stadt Dresden nicht damit gerechtfertigt werden, dass in diesen Fällen häufig eine Vermittlung durch Internetportale erfolgt und deshalb die Steuererhebung bei diesem Personenkreis schwierig ist", hieß es von einer Sprecherin des OVG.Die übrigen Einwendungen des Hotelbetriebs gegen die Beherbergungssteuersatzung der Stadt Dresden hatten keinen Erfolg. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen. Die Beteiligten können binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht erheben.(SächsOVG, Urteil vom 6. Oktober 2016 - 5 C 4/16)Dresden erhebt seit dem Sommer vergangenen Jahres die Beherbungssteuer, über 8 Millionen Euro flossen bislang in die Stadtkasse. Zuvor war die Bettensteuer in Dresden gerichtlich gekippt worden. Auch damals war das Oberverwaltungsgericht in Bautzen beteiligt. Das Gericht hatte damals mitgeteilt, Dresden könne ja die Beherbergungssteuer erheben.Seit Juli 2015 wird deshalb nun die Beherbergungssteuer erhoben, je nach Übernachtungspreis, werden verschiedene Abgaben pro Übernachtung fällig: Die Beherbergungssteuer beträgt bei einem Wert der Bemessungsgrundlage:
- bis unter 30,00 Euro: 1,00 Euro
- von 30,00 Euro bis unter 60,00 Euro: 3,00 Euro
- von 60,00 Euro bis unter 90,00 Euro: 5,00 Euro
- von 90,00 Euro bis unter 120,00 Euro: 7,00 Euro