Stadtverwaltung zahlt soziale Hilfen bei hohen Energiekosten
Die hohen Preise für Strom, Gas und Heizöl belasten auch in Dresden viele Haushalte. Unter bestimmten Bedingungen gibt es Geld von den Sozialbehörden.
Wohngeldberechtigte erhalten Heizkostenzuschuss
Für Haushalte, die Wohngeld erhalten, wird ein erster und ein zweiter Heizkostenzuschuss gewährt.
Die Höhe richtet sich in beiden Fällen nach der Haushaltsgröße. Wer Wohngeld bezieht und alleine lebt, erhält einen ersten Zuschuss in Höhe von 270 Euro, Zwei-Personen-Haushalte erhalten 350 Euro und für jedes weitere Haushaltsmitglied werden zusätzlich 70 Euro ausgezahlt.
Den ersten Heizkostenzuschuss erhalten Haushalte, die im Zeitraum 1. Oktober 2021 bis 31. März 2022 mindestens einen Monat Wohngeld bezogen haben. Der zweite Heizkostenzuschuss ist wie folgt gestaffelt: 415 Euro für eine, 540 Euro für zwei Personen, für jede weitere Person 100 Euro. Er wird einmalig für den Zeitraum 1. September 2022 bis 31. Dezember 2022 geleistet.
Der Heizkostenzuschuss wird von Amts wegen berücksichtigt. Das heißt: Es ist kein gesonderter Antrag für den Heizkostenzuschuss erforderlich. Ob Haushalte wohngeldberechtigt sind, erfahren sie durch einen Antrag beim Sozialamt. Wichtig: Das Wohngeld wird durch die Bruttokaltmiete bestimmt.
Die Heizkosten spielen bei der Prüfung der Wohngeldberechtigung keine Rolle. Das bedeutet, dass eine Wohngeldberechtigung allein aufgrund gestiegener Energiekosten aktuell nicht möglich ist. Aufgrund der aufwändigen technischen Umsetzung ist mit der Auszahlung des zweiten Heizkostenzuschusses nicht vor Ende Februar 2023 zu rechnen.
Jobcenter und Sozialamt übernehmen Betriebskostenvorauszahlungen und Nachzahlungen
Für Haushalte, die Sozialleistungen nach SGB II (Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld) bzw. nach SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) erhalten, übernimmt das Jobcenter oder das Sozialamt die laufenden Kosten der Unterkunft.
Übernommen werden auch die angemessenen Heizkosten. Das schließt die monatlichen Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen sowie eventuelle jährliche Nachzahlungen ein. Diese Wohnhilfen können auch Haushalte erhalten, die noch nicht Regelleistungen vom Jobcenter oder Sozialamt beziehen, wenn sie aufgrund der Betriebs- und Heizkostenabrechnung in eine finanzielle Notsituation geraten. Ob Haushalte leistungsberechtigt sind, erfahren sie durch einen Antrag beim Jobcenter.
