• Lutz Bachmann musste sich in diesem Jahr bereits wegen Volks­ver­het­zung vor Gericht verant­worten. Das Urteil zu einer Geldstrafe von 9600 Euro ist noch nicht rechts­kräftig.(Foto: Archiv/dpa)

    Lutz Bachmann musste sich in diesem Jahr bereits wegen Volks­ver­het­zung vor Gericht verant­worten. Das Urteil zu einer Geldstrafe von 9600 Euro ist noch nicht rechts­kräftig.(Foto: Archiv/dpa)

Staatsan­waltschaft prüft Rathaus-Anzeige gegen Pegida-Leitung

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Bei der Dresdner Staats­an­walt­schaft ist jetzt die Anzeige der Stadt gegen die Pegida-Chefs Bachmann und Däbritz einge­gangen. Wie Sprecher Claus Bogner unserem Sender sagte, sei die Anzeige am Montag­nach­mittag einge­gangen, am Diens­tag­vor­mittag wurde eine Akte angelegt.

Wie Bogner sagte, werde nun geprüft, ob ein Anfangs­ver­dacht zu einem Verstoß gegen das sächsi­sche Versamm­lungs­ge­setz besteht. Zuerst hatte die Sächsische Zeitung über die Anzeige gegen Lutz Bachmann und Siegfried Däbritz berichtet. Die Dresdner Stadtverwaltung habe gegen die Pegida-Organisatoren Anzeige erstattet nach § 27 Nr. 2 des Versammlungsgesetzes, teilte die Staatsanwaltschaft auf unsere Anfrage mit. Dort heißt es:

"Wer als Veran­stalter oder Leiter eine öffent­liche Versamm­lung unter freiem Himmel oder einen Aufzug ohne eine nach § 14 erfor­der­liche Anzeige durch­führt, wird mit Freiheits­strafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."

Bachmann hatte im Vorfeld zu den Feier­lich­keiten zum Tag der Einheit bei Facebook und auf der Pegida-Bühne zu "Raucher­pausen" bei den Feier­lich­keiten zum Tag der Einheit auf dem Neumarkt aufge­rufen. Mehrere hundert Pegida-Anhänger versam­melten sich anschlie­ßend auf dem Neumarkt und belei­digten Besucher des Festaktes in der Frauen­kirche.

Polizei und Ordnungsamt werteten die Aktion als Versamm­lung, ließen die Störer aber gewähren. Sie hätten sich nicht im Sicher­heits­be­reich aufge­halten, hieß es zur Begrün­dung. Vorwürfe von Gegen­de­mons­tranten, wonach die Behörde mit zweierlei Maß gemessen habe, hatte die Stadt in einer Stellungnahme gegenüber unserem Sender zurückgewiesen.

Am Diens­tag­nach­mittag hat die Stadt­ver­wal­tung auf unsere Anfrage auch eine ausführ­liche Begrün­dung für die Straf­an­zeige abgegeben. Stadt­spre­cher Kai Schulz teilte mit:

Für Protest­ver­an­stal­tungen insbe­son­dere auf dem Neumarkt ist im Vorfeld öffent­lich unter anderem auf der Versamm­lung des PEGIDA-Förder­ver­eins e.V. am 26.09.2016 geworben worden. Die Stadt­ver­wal­tung hat dieses Vorgehen überprüft. In der vergan­genen Kalen­der­woche (41. KW) war  die juris­ti­sche Bewer­tung durch die Stadt­ver­wal­tung abgeschlossen und der Vorgang wurde  der Staats­an­walt­schaft Dresden zur Prüfung der Einlei­tung eines Ermitt­lungs­ver­fah­rens und Entschei­dung über eine Ankla­ge­er­he­bung übergeben.

Recht­li­cher Hinter­grund:

Nach dem Sächsi­sches Versamm­lungs­ge­setz macht sich strafbar, wer als Veran­stalter oder Leiter eine öffent­liche Versamm­lung unter freiem Himmel durch­führt, ohne die Versamm­lungs­be­hörde recht­zeitig über die beabsich­tigte Versamm­lung zu infor­mieren. Das Gesetz sieht vor, dass die Anzeige einer geplanten Versamm­lung spätes­tens 48 Stunden vor der Veröf­fent­li­chung von Versamm­lungs­auf­rufen bei der Behörde vorliegen muss und dass darin auch der Gegen­stand der Versamm­lung benannt wird. Ausnahmen von der Anzei­ge­frist oder der gesamten Anzei­ge­pflicht gelten nur für sogenannte Eil- oder Spontan­ver­samm­lungen. Die Formu­lare für eine Versamm­lungs­an­mel­dung sind auf der Inter­net­seite der Stadt­ver­wal­tung zu finden und können auch elektro­nisch einge­reicht werden.

In der öffent­li­chen Diskus­sion wird nicht überall genau zwischen dem bloßen öffent­li­chen Aufruf und der tatsäch­li­chen Durch­füh­rung zu einer nicht angezeigten Versamm­lung unter­schieden. In der relevanten Straf­vor­schrift im Sächsi­schen Versamm­lungs­ge­setz wird aber ausdrück­lich nur auf die Durch­füh­rung der nicht angezeigten Versamm­lung abgestellt. Aus diesem Grund konnte die abschlie­ßende recht­liche Würdi­gung erst nach dem 3. Oktober 2016 erfolgen.

Bei der Erstat­tung von Straf­an­zeigen wegen nicht oder nicht recht­zeitig angezeigter Versamm­lungen agiert die Stadt grund­sätz­lich zurück­hal­tend, denn das Grund­recht auf Versamm­lungs­frei­heit genießt einen sehr hohen Rang in unserer Rechts­ord­nung. Außerdem soll die erfor­der­liche Koope­ra­tion zwischen Veran­stal­tern und Versamm­lungs­be­hörde nicht durch bloße Missver­ständ­nisse oder unbeab­sich­tigte Versäum­nisse unnötig belastet werden.

Fälle, in denen der Eindruck entsteht, dass seitens der Veran­stalter bewusst versucht wird, die Gefah­ren­ab­wehr durch die Versamm­lungs­be­hörde zu erschweren und sich der Verant­wor­tung als Veran­stalter oder Leiter einer Versamm­lung zu entziehen, werden wie in diesem Fall zur Straf­an­zeige gebracht.

Eignung von Bachmann und Däbritz als Versamm­lungs­leiter in Frage

Die Frage der Eignung zur Leitung künftiger Versamm­lungen durch die angezeigten Personen wird mit beiden Personen zu disku­tieren sein. Dies geschieht aller­dings nach geltendem Recht außer­halb der Öffent­lich­keit und vorbe­halt­lich der Ergeb­nisse des straf­recht­li­chen Ermitt­lungs­ver­fah­rens.

Hinsicht­lich etwaiger Versamm­lungs­auf­rufe der AfD muss noch geprüft werden, ob diese Aufrufe tatsäch­lich die Durch­füh­rung einer Versamm­lung zur Folge hatten, da es für die Straf­bar­keit eben nicht nur auf den Aufruf oder die unter­blie­bene Anzeige, sondern auf die Durch­füh­rung ankommt.