Lutz Bachmann musste sich in diesem Jahr bereits wegen Volksverhetzung vor Gericht verantworten. Das Urteil zu einer Geldstrafe von 9600 Euro ist noch nicht rechtskräftig.(Foto: Archiv/dpa)
Staatsanwaltschaft prüft Rathaus-Anzeige gegen Pegida-Leitung
Bei der Dresdner Staatsanwaltschaft ist jetzt die Anzeige der Stadt gegen die Pegida-Chefs Bachmann und Däbritz eingegangen. Wie Sprecher Claus Bogner unserem Sender sagte, sei die Anzeige am Montagnachmittag eingegangen, am Dienstagvormittag wurde eine Akte angelegt.
Wie Bogner sagte, werde nun geprüft, ob ein Anfangsverdacht zu einem Verstoß gegen das sächsische Versammlungsgesetz besteht. Zuerst hatte die Sächsische Zeitung über die Anzeige gegen Lutz Bachmann und Siegfried Däbritz berichtet. Die Dresdner Stadtverwaltung habe gegen die Pegida-Organisatoren Anzeige erstattet nach § 27 Nr. 2 des Versammlungsgesetzes, teilte die Staatsanwaltschaft auf unsere Anfrage mit. Dort heißt es:
"Wer als Veranstalter oder Leiter eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug ohne eine nach § 14 erforderliche Anzeige durchführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."
Bachmann hatte im Vorfeld zu den Feierlichkeiten zum Tag der Einheit bei Facebook und auf der Pegida-Bühne zu "Raucherpausen" bei den Feierlichkeiten zum Tag der Einheit auf dem Neumarkt aufgerufen. Mehrere hundert Pegida-Anhänger versammelten sich anschließend auf dem Neumarkt und beleidigten Besucher des Festaktes in der Frauenkirche.
Polizei und Ordnungsamt werteten die Aktion als Versammlung, ließen die Störer aber gewähren. Sie hätten sich nicht im Sicherheitsbereich aufgehalten, hieß es zur Begründung. Vorwürfe von Gegendemonstranten, wonach die Behörde mit zweierlei Maß gemessen habe, hatte die Stadt in einer Stellungnahme gegenüber unserem Sender zurückgewiesen.
Am Dienstagnachmittag hat die Stadtverwaltung auf unsere Anfrage auch eine ausführliche Begründung für die Strafanzeige abgegeben. Stadtsprecher Kai Schulz teilte mit:
Für Protestveranstaltungen insbesondere auf dem Neumarkt ist im Vorfeld öffentlich unter anderem auf der Versammlung des PEGIDA-Fördervereins e.V. am 26.09.2016 geworben worden. Die Stadtverwaltung hat dieses Vorgehen überprüft. In der vergangenen Kalenderwoche (41. KW) war die juristische Bewertung durch die Stadtverwaltung abgeschlossen und der Vorgang wurde der Staatsanwaltschaft Dresden zur Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und Entscheidung über eine Anklageerhebung übergeben.
Rechtlicher Hintergrund:
Nach dem Sächsisches Versammlungsgesetz macht sich strafbar, wer als Veranstalter oder Leiter eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel durchführt, ohne die Versammlungsbehörde rechtzeitig über die beabsichtigte Versammlung zu informieren. Das Gesetz sieht vor, dass die Anzeige einer geplanten Versammlung spätestens 48 Stunden vor der Veröffentlichung von Versammlungsaufrufen bei der Behörde vorliegen muss und dass darin auch der Gegenstand der Versammlung benannt wird. Ausnahmen von der Anzeigefrist oder der gesamten Anzeigepflicht gelten nur für sogenannte Eil- oder Spontanversammlungen. Die Formulare für eine Versammlungsanmeldung sind auf der Internetseite der Stadtverwaltung zu finden und können auch elektronisch eingereicht werden.
In der öffentlichen Diskussion wird nicht überall genau zwischen dem bloßen öffentlichen Aufruf und der tatsächlichen Durchführung zu einer nicht angezeigten Versammlung unterschieden. In der relevanten Strafvorschrift im Sächsischen Versammlungsgesetz wird aber ausdrücklich nur auf die Durchführung der nicht angezeigten Versammlung abgestellt. Aus diesem Grund konnte die abschließende rechtliche Würdigung erst nach dem 3. Oktober 2016 erfolgen.
Bei der Erstattung von Strafanzeigen wegen nicht oder nicht rechtzeitig angezeigter Versammlungen agiert die Stadt grundsätzlich zurückhaltend, denn das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit genießt einen sehr hohen Rang in unserer Rechtsordnung. Außerdem soll die erforderliche Kooperation zwischen Veranstaltern und Versammlungsbehörde nicht durch bloße Missverständnisse oder unbeabsichtigte Versäumnisse unnötig belastet werden.
Fälle, in denen der Eindruck entsteht, dass seitens der Veranstalter bewusst versucht wird, die Gefahrenabwehr durch die Versammlungsbehörde zu erschweren und sich der Verantwortung als Veranstalter oder Leiter einer Versammlung zu entziehen, werden wie in diesem Fall zur Strafanzeige gebracht.
Eignung von Bachmann und Däbritz als Versammlungsleiter in Frage
Die Frage der Eignung zur Leitung künftiger Versammlungen durch die angezeigten Personen wird mit beiden Personen zu diskutieren sein. Dies geschieht allerdings nach geltendem Recht außerhalb der Öffentlichkeit und vorbehaltlich der Ergebnisse des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens.
Hinsichtlich etwaiger Versammlungsaufrufe der AfD muss noch geprüft werden, ob diese Aufrufe tatsächlich die Durchführung einer Versammlung zur Folge hatten, da es für die Strafbarkeit eben nicht nur auf den Aufruf oder die unterbliebene Anzeige, sondern auf die Durchführung ankommt.
