Sechs Mitglieder der „Gruppe Freital“ gehen in Revision
Die „Gruppe Freital“ wird ein Fall für den Bundesgerichtshof. Sechs der insgesamt acht wegen rechten Terrors und versuchten Mordes vom Oberlandesgericht Dresden zu langen Haftstrafen verurteilten Mitglieder wollen in Revision gehen, sagte eine OLG-Sprecherin am Donnerstag. Die Frist zur Anmeldung war um Mitternacht abgelaufen. Zuletzt habe auch Maria K. (29), die einzige Frau der
Gruppe, noch Revision gegen das Urteil eingelegt. Die Urteile von vier und fünf Jahren Haft gegen Justin S. und Sebastian W. sind dagegen rechtskräftig, sie haben keine Rechtsmittel eingelegt. Auch die Bundesanwaltschaft verzichtet auf Rechtsmittel.
Die Mitglieder der Gruppe waren in der vergangenen Woche zu Freiheitsstrafen zwischen zehn und fünf Jahren verurteilt worden, Justin S. erhielt eine vierjährige Jugendstrafe. Sie hatten 2015 fünf
Sprengstoffanschläge auf Flüchtlinge und politische Gegner in Freital und im nahe gelegenen Dresden verübt. Dabei wurden zwei Menschen leicht verletzt.
Da Justin S. bereits seit fast zwei Jahren in Untersuchungshaft gesessen hatte und die Möglichkeit auf Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung bestehe, hatte Richter Thomas Fresemann den Haftbefehl noch bei der Urteilsverkündung aufgehoben, so dass der Gleisbaulehrling das Gericht als freier Mann verlassen hatte. Ob er auf freiem Fuß bleibt, muss aber noch ein Jugendrichter entscheiden.
Auch seitens des Generalbundesanwalts war nicht mit einer Revision gerechnet worden. Schon gleich nach der Urteilsverkündung hatte sich Oberstaatsanwalt Jörn Hauschild erfreut gezeigt, dass das Gericht seiner Anklage im Wesentlichen gefolgt sei. Dabei war es ihm auf die Mitgliedschaft in einer Terrorvereinigung und den versuchten Mord angekommen.
Über die Zulassung der Revision muss nun der Bundesgerichtshof entscheiden. Im Gegensatz zu einer Berufung überprüfen die Bundesrichter dann in dem Verfahren jedoch nicht mehr den zugrundeliegenden Sachverhalt, sondern nur noch das Urteil auf Rechtsfehler. Sollten sie solche Fehler feststellen, würde das Verfahren an eine andere Kammer der Oberlandesgerichts zurückgegeben.
Bis es zu einer BGH-Entscheidung kommt, dürfte aber noch viel Zeit vergehen. Zunächst muss der 4. Strafsenat sein Urteil schriftlich begründen. Dafür hat er wegen des Umfangs und der Länge des
Verfahrens über vier Monate Zeit. Erst wenn das schriftliche Urteil vorliegt, können die Verteidiger ihren ausführlichen Revisionsantrag stellen. Dazu darf dann der Generalbundesanwalt noch Stellung nehmen, jeweils mit mehrere Wochen dauernden Fristen. Mit einer Entscheidung wird daher kaum mehr in diesem Jahr zu rechnen sein. (mit dpa)