Schärfere Corona-Regeln für Dresden
Dresden hat eine neue Allgemeinverfügung erlassen. Sie ist ab morgen gültig. Sie ergänzt die sächsische Corona-Schutz-Verordnung. Die Landeshauptstadt reagiert damit auf die anhaltend hohen Corona-Infektionszahlen. Zu den Regeln zählen unter anderem eine Ausweitung der Maskenpflicht in der Innenstadt und ein zeitweises Alkoholverbot für öffentliche Plätze.
Es gilt unter anderem:
- eine erweiterte Maskenpflicht an der frischen Luft in definierten Innenstadtbereichen von Montag bis Sonnabend in der Zeit von 6:00 Uhr bis 24:00 Uhr. In welchen Bereich die Maskenpflicht gilt, können Sie bei uns in den Grafiken sehen (rot markierter Bereich)
- die Abgabe von alkoholischen Getränken ist im gesamten Stadtgebiet von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr untersagt.
- öffentlicher Alkoholkonsum ist in den definierten Bereichen (auch der rot markierte Bereich) zwischen 20:00 Uhr und 7:00 Uhr untersagt.
In der Stadt sollen in den kommenden Tagen auch zusätzliche Schilder aufgestellt werden, die auf die Maskenpflicht in der Öffentlichkeit hinweisen. Erster Bürgermeister Detlef Sittel:
Wenn an fünf aufeinanderfolgenden Tagen der Inzidenzwert in Dresden über 200 steigt, sieht die Allgemeinverfügung weitere Einschränkungen vor:
- Das Verlassen des Hauses ohne triftige Gründe ist untersagt. Triftige Gründe sind beispielsweise Gefahr, Berufsausübung, Besuch von Gemeinschaftseinrichtungen, Versorgung, Sport und Bewegung, Religionsausübung.
- Die Abgabe von alkoholischen Heißgetränken ist im gesamten Stadtgebiet verboten.
- Die Mitnahme von Speisen und Getränken ist nur möglich, wenn die Bestellung vorher online oder telefonisch erfolgt ist oder Warteplätze mit Abstandsregelung und Hygienemaßnahmen gestaltet sind.
- Versammlungen werden auf maximal 200 Personen beschränkt.
Die Zahlen, die diesem Wert zu Grunde liegen, orientieren sich an dem täglichen Lagebericht des Robert Koch-Institutes (RKI). Diese Festlegung traf der Freistaat Sachen mit der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 27. November 2020, die vom 1. Dezember bis 28. Dezember 2020 gilt.
Die gesamte Verordnung können Sie hier nachlesen.




