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Privatjet donnert im Tiefflug durch das Elbtal - Behörden ermitteln

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Der Tiefflug eines Privatjets im Elbtal wird aktuell von der Deutschen Flugsicherung und der Landesdirektion Sachsen untersucht. Die zweistrahlige Maschine war Samstagabend zweimal extrem tief über Loschwitz und Laubegast geflogen. Anwohner hatten sich daraufhin bei uns gemeldet, da der Jet abends extrem tief über die Hausdächer gedonnert ist. Auch in der Innenstadt wurde der Palaissommer von der Maschine gestört, hieß es. Man habe die Störung beim Palais-Slam dann gleich mit ins Programm eingebaut, sagte eine Sprecherin des Palaissommers.

Flughöhe von etwa 100 Metern

Die Maschine habe sich in einer Flughöhe von etwa 100 Metern über der Stadt befunden, teilte die Landesdirektion auf unsere Anfrage mit. Es handelt sich laut Flugsicherung um eine Ordnungswidrigkeit. Diese wird nun von der Landesdirektion weiterverfolgt. Die Flugsicherung hat Radardaten an die zuständige Abteilung in der Landesdirektion übermittelt. Die Maschine ist nach unseren Informationen dann in Dresden gelandet.

Aufsichtsbehörde hat Verfahren eröffnet - bis zu 30.000 Euro Strafe möglich

Der stellvertretende Sprecher der Behörde, Gunter Gerick, teilte dazu mit: „Die Landesdirektion Sachsen (LDS) kann bestätigen, dass sich am Samstag, dem 27. Juli 2019, gegen 20 Uhr, eine zweistrahlige Kleinmaschine in einer Flughöhe von etwa 100 Metern über der Stadt Dresden befunden hat. Die LDS hat das Verfahren zur Ahndung der Ordnungswidrigkeit eröffnet.“ Bei derartigen Ordnungswidrigkeiten sind bis zu 30.000 Euro Strafe möglich.

„Als einschlägige Rechtsgrundlagen für das in Rede stehende Ordnungswidrigkeitenverfahren können die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 vom 26. September 2012 zur “Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung„ (hier SERA.3105 Mindesthöhen/SERA.5005 Sichtflugregeln), die Luftverkehrs-Ordnung (hier Paragraph 44) und das Luftverkehrsgesetz (hier Paragraph 58) herangezogen werden. Dementsprechend (fahrlässig oder vorsätzlich) begangene Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.“