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OLG Dresden weist Schadensersatzklagen in VW-Abgas-Affäre ab

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Im Rahmen der VW-Abgas-Affäre hat das Oberlandesgericht Dresden in zwei aktuellen Fällen Klagen von Autokäufern abgewiesen. In einem Fall hatte ein Autofahrer Schadenersatz gefordert für ein 2016 gekauftes Auto mit illegaler Abschalteinrichtung. Da war der Abgas-Skandal aber bereits bekannt, die Klage wurde abgewiesen. (Az. 9 U 2067/18)

In dem anderen Fall ging es um Thermofenster - das ist eine technische Einrichtung, die bei kalten Außentemperaturen für mehr Stickstoffausstoß sorgt. Laut Gericht ist ein Thermofenster keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Käufers - die Thermofenster seien weit verbreitet und von Zulassungsbehörden anerkannt. (Az. 9 U 567/19)

Hier die vollständige Mitteilung des OLG Dresden nachlesen:


Das OLG Dresden hatte über Fälle zu entscheiden, die im Zusammenhang mit dem Dieselskandal häufiger thematisiert werden: das Thermofenster und der Erwerb eines betroffenen Fahrzeugs nach Bekanntwerden des Abgasskandals.  


Sachverhalt 1 – Erwerb in Kenntnis des Abgasskandals:
Der Kläger begehrte von der Beklagten als Herstellerin eines vom „VW-Abgasskandal“ betroffenen Fahrzeugs Schadenersatz. Er hatte das Fahrzeug, das am 29.04.2015 erstmals zugelassen worden war, am 03.06.2016 gekauft. Zu diesem Zeitpunkt sei aber nach Ansicht des Senats sowohl der Dieselskandal als auch seit mindestens einem halben Jahr vorher bekannt gewesen, dass die Beklagte die Zulassungsvorschriften über ein Softwareupdate der Fahrzeuge einhalten kann.

Die Entscheidung:
Der Senat konnte sich nach den Gesamtumständen nicht davon überzeugen, dass der Kläger das Fahrzeug nicht erworben hätte, wenn er gewusst hätte, dass das Fahrzeug vom Dieselskandal betroffen war. Das Inverkehrbringen von Fahrzeugen mit einer Abschaltvorrichtung außerhalb des Prüfmodus sei daher für den Schadenseintritt nicht ursächlich geworden.
     
Das Gericht stellte fest: „Eine deliktsrechtliche Haftung des Herstellers eines vom “VW-Dieselskandal„ betroffenen Fahrzeugs gegenüber dem Käufer, der das Fahrzeug nach Bekanntwerden des Skandals erworben hat, kann schon wegen fehlender Kausalität zwischen schadensbegründender Handlung und dem Abschluss des Kaufvertrages ausscheiden (hier: Kausalität verneint).“

Urteil des OLG Dresden vom 25. Juni 2019, Az. 9 U 2067/18

Die vollständige Entscheidung ist über die Rechtssprechungsdatenbank ESAMOSplus www.justiz.sachsen.de/esamosplus/pages/index.aspx einzusehen.


Sachverhalt 2 – Fahrzeug mit Thermofenster:
Der Kläger begehrte von der Beklagten Schadenersatz, weil er meinte, dass sein Fahrzeug vom „VW-Abgasskandal“ betroffenen sei. Das am 17.08.2015 erworbene Fahrzeug war mit einem sogenannten Thermofenster versehen, einer außentemperaturabhängigen Steuerung der Abgasrückführungsrate. Bei kälteren Temperaturen wird dadurch der Stickstoffausstoß höher. Der Kläger hält das Thermofenster für eine unzulässige Abschalteinrichtung.


Die Entscheidung:
Der Senat sieht in dem Inverkehrbringen von Fahrzeugen mit einem Thermofenster kein sittenwidriges Verhalten, denn selbst wenn es, wie der Kläger meint, eine unzulässige Abschalteinrichtung darstelle, könne nicht festgestellt werden, dass die Beklagte gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßen hätte. Die Thermofenster seien weit verbreitet, von den Zulassungsbehörden anerkannt und im Untersuchungsbericht der „Untersuchungskommission Volkswagen“ des Bundesministeriums für Verkehr als offenbar zulässig und sinnvoll angesehen worden.
     
Das Gericht stellte fest: „Das Inverkehrbringen eines Kraftfahrzeugs, dessen Dieselmotor mit einem “Thermofenster„ ausgerüstet ist, stellt keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Käufers dar. Es kann dabei offen bleiben, ob ein “Thermofenster„ eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Artikel 5 Asatz 2 VO (EG) Nr. 715/2007 ist.“

Urteil des OLG Dresden vom 16. Juli 2019, Az. 9 U 567/19
(Hier gegen wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt, Az.: VI ZR 334/19).

Die vollständige Entscheidung ist über die Rechtssprechungsdatenbank ESAMOSplus www.justiz.sachsen.de/esamosplus/pages/index.aspx einzusehen.


Sachverhalt 2 – Fahrzeug mit Thermofenster:
Der Kläger begehrte von der Beklagten Schadenersatz, weil er meinte, dass sein Fahrzeug vom „VW-Abgasskandal“ betroffenen sei. Das am 17.08.2015 erworbene Fahrzeug war mit einem sogenannten Thermofenster versehen, einer außentemperaturabhängigen Steuerung der Abgasrückführungsrate. Bei kälteren Temperaturen wird dadurch der Stickstoffausstoß höher. Der Kläger hält das Thermofenster für eine unzulässige Abschalteinrichtung.

Die Entscheidung:
Der Senat sieht in dem Inverkehrbringen von Fahrzeugen mit einem Thermofenster kein sittenwidriges Verhalten, denn selbst wenn es, wie der Kläger meint, eine unzulässige Abschalteinrichtung darstelle, könne nicht festgestellt werden, dass die Beklagte gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßen hätte. Die Thermofenster seien weit verbreitet, von den Zulassungsbehörden anerkannt und im Untersuchungsbericht der „Untersuchungskommission Volkswagen“ des Bundesministeriums für Verkehr als offenbar zulässig und sinnvoll angesehen worden.
     
Das Gericht stellte fest: „Das Inverkehrbringen eines Kraftfahrzeugs, dessen Dieselmotor mit einem “Thermofenster„ ausgerüstet ist, stellt keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Käufers dar. Es kann dabei offen bleiben, ob ein “Thermofenster„ eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Artikel 5 Asatz 2 VO (EG) Nr. 715/2007 ist.“

Urteil des OLG Dresden vom 16. Juli 2019, Az. 9 U 567/19
(Hier gegen wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt, Az.: VI ZR 334/19).

Die vollständige Entscheidung ist über die Rechtssprechungsdatenbank ESAMOSplus www.justiz.sachsen.de/esamosplus/pages/index.aspx einzusehen.