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Nun auch in Leuben: „Das legendäre Dresdner Zweitgeländer“

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Dresden hat wieder ein neues Doppel­ge­länder: im Ortsamt Leuben wird derzeit an dem alten Geländer in dem über 100 Jahre alten Gebäude nun ein zweites höheres Geländer instal­liert. Eine Stadt­spre­cherin bestä­tigte einen entspre­chenden Bericht der SZ und teilte mit: "Das Geländer im Treppenhaus des Ortsamtes Leuben war zu niedrig. Dies wurde im Rahmen der Gebäudeinspektionen beanstandet. Um die entsprechende Höhe des Geländers zu erreichen, wurde ein Aufsatz am Geländer montiert. Es handelt sich um eine dauerhafte Lösung.""Das legen­däre Dresdner Zweit­ge­länder"Der Dresdner CDU-Landtags­ab­ge­ord­nete Chris­tian Piwarz hatte Dresdens neueste Doppel­ge­länder am Dienstag bei der Sitzung des Ortsbei­rates im Leubener Rathaus entdeckt und dazu einen Kommentar bei Facebook veröf­fent­licht: "Nach Albert­brücke und Rathaus nun auch im Ortsamt Leuben: Das legen­däre Dresdner Zweit­ge­länder." Dazu der Hashtag: #kann­ste­dir­nicht­aus­denken Eine Sprecherin der Stadt­ver­wal­tung teilte auf unsere Anfrage weiter mit: "In diesem Fall entsprach die Höhe des Gelän­ders nicht mehr den geltenden Vorschriften. Dann muss das Amt für Hochbau- und Immobi­li­en­ver­wal­tung reagieren und nach Lösungen suchen, wie dieses Geländer auf die notwen­dige Höhe gebracht werden kann. Dabei geht es um den Arbeits- und Unfall­schutz von Bürgern und Mitar­bei­tern. Wenn es sich - wie im Fall des Ortsamtes Leuben - um ein Kultur­denkmal handelt, sucht die Bauver­wal­tung mit der Denkmal­schutz­be­hörde nach einer Lösung, die in den Bestand möglichst wenig eingreift." Schon das doppelte Geländer an der Albert­brücke hatte bundes­weit für Spott gesorgt, das Satire-Magazin extra3 griff das Thema auf. Nun hat Dresden ein weiteres Doppel­ge­länder."Geländer entsprach nicht den gesetz­li­chen Regelungen""Das Geländer im Treppen­haus des Ortsamtes Leuben entsprach nicht den gesetz­li­chen Regelungen der  Arbeits­stät­ten­richt­linie - ASR A2.1 - Schutz vor Absturz und herab­fal­lenden Gegen­ständen, Betreten von Gefah­ren­be­rei­chen. Gemäß Pkt. 5.1 (2)  der ASR A2.1 müssen die Umweh­rungen  mindes­tens 1,00 m hoch sein. Die Höhe der Umweh­rungen darf bei Brüstungen bis auf 0,80 m verrin­gert werden, wenn die Tiefe der Umweh­rung mindes­tens 0,20 m beträgt und durch die Tiefe der Brüstung ein gleich­wer­tiger Schutz gegen Absturz gegeben ist. Beträgt die Absturz­höhe mehr als 12 m, muss die Höhe der Umweh­rung mindes­tens 1,10 m betragen."Für bundes­weite Schlag­zeilen hatte auch das  Doppelgeländer an der Albertbrücke, oder die Fangnetze am Geländer im Rathaus gesorgt. Im Kulturpalast werden hinter dem Geländer Glasscheiben instal­liert.