Landratsamt Pirna bietet kostenlose Schnelltests an
Das Landratsamt Pirna unterstützt Unternehmen im Landkreis mit kostenlosen Schnelltest. Grund sind die bevorstehenden Öffnungen von Friseuren, Fußpflegern und Fahrschulen ab Montag. Um der Testpflicht nachzukommen und einen reibungslosen Arbeitsablauf für die Unternehmen zu gewährleisten, bietet die Kreisverwaltung ab Samstag an vier Standorten im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge an. Dort können kostenlose Schnelltests durchgeführt werden. Das Angebot richtet sich vor allem an die Personen, die beruflich einer Testpflicht unterliegen.
An diesen vier Standorten werden die kostenlosen Schnelltests durchgeführt:
Dippoldiswalde Sportpark
Nikolai-Ostrowski-Str. 2, 01744 Dippoldiswalde
Montag bis Sonntag in der Zeit von 8:30 bis 14 Uhr
Bannewitz Bürgerhaus
Bürgerhaus Bannewitz, August-Bebel-Straße 1, 01728 Bannewitz
Montag bis Sonntag in der Zeit von 8:30 bis 14 Uhr
Neustadt Sportforum
Maxim-Gorki-Straße 10, 01844 Neustadt
Montag bis Sonntag in der Zeit von 8:30 bis 14 Uhr
Heidenau Testzentrum Johanniter
Zschierener Straße 5, 01809 Heidenau
Montag bis Samstag: 07:00 - 19:00 (außer am 01.03. nur von 14 bis 19 Uhr)
Sonntag: 15:00 - 22:00
Die Standorte Dippoldiswalde, Bannewitz und Neustadt werden vorerst bis zum 12.03.2021 mit der Möglichkeit der Verlängerung eingerichtet.
Was ist zu beachten:
- das Angebot geht vorrangig an Unternehmer und Arbeitnehmer, welche beruflich einer Testpflicht auf das Coronavirus unterliegen (wie medizinische Berufe, Friseur, Fußpflege, Fahrschulen für KfZ, Musikschulen/Musikpädagogen)
- es entstehen keine Kosten
- es erfolgt keine Terminvergabe, ggf. ist mit Wartezeiten zu rechnen
- der Schnelltest wird mittels Rachenabstrich durchgeführt
- das Ergebnis liegt innerhalb von 15 bis 20 Minuten vor
- eine Information über das Testergebnis wird schriftlich ausgehändigt
- der Personalausweis ist mitzuführen, weitere Unterlagen sind nicht erforderlich
- im Falle eines positiven Testergebnis besteht die Pflicht zur unmittelbaren Quarantäne und zur Meldung gegenüber dem Gesundheitsamt (siehe Allgemeinverfügung des Landkreises über die Absonderung