Kein Anspruch auf Rückzahlung von Kita-Beiträgen bei Streik
Eltern in Dresden haben bei Streiks in Kindertagesstätten oder im Hort nicht grundsätzlich einen Anspruch auf Rückzahlung von Elternbeiträge. Das hat das Verwaltungsgericht Dresden am Mittwoch entschieden. Geklagt hatten ein Hochschullehrer und seine Frau. Wegen der Streiks im Frühjahr 2014 und 2015 hatten sie Elternbeiträge für den Hortbesucher ihrer Tochter für die Streiktage anteilig zurückgefordert. Die Stadt lehnte das ab, da die Elternbeitragssatzung bei Schließzeiten von weniger als einem Monat keine Rückzahlung vorsieht. Das Gericht bestätigte nun diese Auffassung. Für eine Rückgewähr der Beiträge gebe es keine Rechtsgrundlage, teilte ein Gerichtssprecher mit: "Die Satzungsbestimmung, wonach Schließzeiten und Schließungen von weniger als einem Monat nicht zur Minderung oder zum Wegfall des Elternbeitrags führen, sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Ein Anspruch auf Minderung des Elternbeitrags nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch oder den Regelungen des kommunalen Abgabenrechts im Einzelfall sei hier nicht gegeben, weil die streikbedingten Ausfälle höchstens vier Tage pro Monat betrugen. Damit liege noch keine Unverhältnismäßigkeit des Elternbeitrags vor." Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung des Falles, ließen die Richter eine Berufung am Oberverwaltungsgericht zu.t(Az. 1 K 1768/15)