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Kein Anspruch auf Rückzahlung von Kita-Beiträgen bei Streik

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Eltern in Dresden haben bei Streiks in Kinder­ta­ges­stätten oder im Hort nicht grund­sätz­lich einen Anspruch auf Rückzah­lung von Eltern­bei­träge. Das hat das Verwal­tungs­ge­richt Dresden am Mittwoch entschieden. Geklagt hatten ein Hochschul­lehrer und seine Frau. Wegen der Streiks im Frühjahr 2014 und 2015 hatten sie Eltern­bei­träge für den Hortbe­su­cher ihrer Tochter für die Streik­tage anteilig zurück­ge­for­dert. Die Stadt lehnte das ab, da die Eltern­bei­trags­sat­zung bei Schlie­ßzeiten von weniger als einem Monat keine Rückzah­lung vorsieht. Das Gericht bestä­tigte nun diese Auffas­sung. Für eine Rückge­währ der Beiträge gebe es keine Rechts­grund­lage, teilte ein Gerichts­spre­cher mit: "Die Satzungs­be­stim­mung, wonach Schlie­ßzeiten und Schlie­ßungen von weniger als einem Monat nicht zur Minde­rung oder zum Wegfall des Eltern­bei­trags führen, sei mit höher­ran­gigem Recht vereinbar. Ein Anspruch auf Minde­rung des Eltern­bei­trags nach dem Sozial­ge­setz­buch Achtes Buch oder den Regelungen des kommu­nalen Abgaben­rechts im Einzel­fall sei hier nicht gegeben, weil die streik­be­dingten Ausfälle höchs­tens vier Tage pro Monat betrugen. Damit liege noch keine Unver­hält­nis­mä­ßig­keit des Eltern­bei­trags vor." Aufgrund der grund­sätz­li­chen Bedeu­tung des Falles, ließen die Richter eine Berufung am Oberver­wal­tungs­ge­richt zu.t(Az. 1 K 1768/15)