Gericht: Bachmann darf weiterhin Demos leiten
Pegida-Chef Lutz Bachmann, der seit Mittwoch rechtskräftig wegen Volksverhetzung verurteilt ist, darf weiterhin Versammlungen in Dresden leiten. Das Verwaltungsgericht Dresden hob ein fünfjähriges Verbot der Landeshauptstadt für Bachmann auf. Die Stadt hatte insbesondere wegen der Pöbeleien und Störaktionen am Tag der Einheit die Versammlungsleitung für Bachmann für die nächsten fünf Jahre untersagt. Laut Gericht müsse allerdings in jedem Einzelfall geprüft, ob bei künftigen Demos die Versammlungsleitung geändert werden müsse. Dabei machte das Gericht allerdings deutlich, dass es die Bachmann vorgehaltenen Verstöße gegen versammlungsrechtliche Vorschriften entgegen seiner eigenen Auffassung "keinesfalls für belanglos" halte.Die vollständige Begründung des Dresdner Verwaltungsgerichtes:Die Landeshauptstadt Dresden kann ein gegen den Vorsitzenden des "PEGIDA Förderverein e. V." bis zum 31. Oktober 2021 ausgesprochenes Verbot derzeit nicht durchsetzen, auf ihrem Stadtgebiet als Versammlungsleiter tätig zu werden. Mit einem heute den Beteiligten übermittelten Beschluss vom 30. November 2016 gab das Verwaltungsgericht Dresden dem gegen diese Entscheidung gerichteten vorläufigen Rechtsschutzantrag des Betroffenen statt (Az. 6 L 943/16).Die Versammlungsbehörde begründete ihre Verbotsverfügung u. a. damit, dass auf einer in der Vergangenheit vom Antragsteller geleiteten Veranstaltung Äußerungen getätigt worden seien, die von ihr als Volksverhetzung gewertet würden. Zudem habe der Antragsteller während der PEGIDA-Versammlung vom 26. September 2016 zu einer als "Raucherpause" bezeichneten, bei der Behörde nicht angezeigten, Protestveranstaltung gegen die Einheitsfeierlichkeiten am 3. Oktober 2016 und daran teilnehmenden Vertretern der Politik aufgefordert. Dabei sei mehrfach auf Kundgebungsmittel in Form von Trillerpfeifen verwiesen worden, die durch den "PEGIDA Förderverein e. V." kostenlos verteilt worden seien. Da die Stadt im Verhalten des Antragstellers eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bei der Durchführung von ihm geleiteter Versammlungen sah, erließ sie am 7. November 2016 das angegriffene Verbot, für das sie den Sofortvollzug anordnete. Der dagegen am 10. November 2011 erhobene gerichtliche Eilantrag hatte nunmehr Erfolg. Dass Gericht legt dar, dass die von der Versammlungsbehörde benannte Regelung des § 15 Sächsisches Versammlungsgesetz keine hinreichende Rechtsgrundlage für das ausgesprochene Verbot enthalte. Nach der gesetzlichen Regelung kann die zuständige Behörde eine Versammlung von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses ihrer (Auflagen-)Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei der Durchführung einer Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Der generelle Ausschluss einer Person von der Versammlungsleitung lasse sich damit nicht begründen. Die Behörde werde vielmehr in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände der Versammlung und der dem Antragsteller vorgehaltenen Verstöße zu prüfen haben, ob dem "PEGIDA Förderverein e. V." bei zukünftigen Veranstaltungen die Auflage erteilt werden kann, einen anderen Versammlungsleiter einzusetzen. Dabei machte das Gericht allerdings deutlich, dass es die dem Antragsteller vorgehaltenen Verstöße gegen versammlungsrechtliche Vorschriften entgegen seiner eigenen Auffassung "keinesfalls für belanglos" halte.Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.