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Gericht: Bachmann darf weiterhin Demos leiten

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Pegida-Chef Lutz Bachmann, der seit Mittwoch rechtskräftig wegen Volksverhetzung verurteilt ist, darf weiterhin Versammlungen in Dresden leiten. Das Verwaltungsgericht Dresden hob ein fünfjähriges Verbot der Landeshauptstadt für Bachmann auf. Die Stadt hatte insbesondere wegen der Pöbeleien und Störaktionen am Tag der Einheit die Versammlungsleitung für Bachmann für die nächsten fünf Jahre untersagt. Laut Gericht müsse allerdings in jedem Einzelfall geprüft, ob bei künftigen Demos die Versammlungsleitung geändert werden müsse. Dabei machte das Gericht allerdings deutlich, dass es die Bachmann vorgehaltenen Verstöße gegen versammlungsrechtliche Vorschriften entgegen seiner eigenen Auffassung "keinesfalls für belanglos" halte.Die vollstän­dige Begrün­dung des Dresdner Verwal­tungs­ge­richtes:Die Landes­haupt­stadt Dresden kann ein gegen den Vorsit­zenden des "PEGIDA Förder­verein e. V." bis zum 31. Oktober 2021 ausge­spro­chenes Verbot derzeit nicht durch­setzen, auf ihrem Stadt­ge­biet als Versamm­lungs­leiter tätig zu werden. Mit einem heute den Betei­ligten übermit­telten Beschluss vom 30. November 2016 gab das Verwal­tungs­ge­richt Dresden dem gegen diese Entschei­dung gerich­teten vorläu­figen Rechts­schutz­an­trag des Betrof­fenen statt (Az. 6 L 943/16).Die Versamm­lungs­be­hörde begrün­dete ihre Verbots­ver­fü­gung u. a. damit, dass auf einer in der Vergan­gen­heit vom Antrag­steller gelei­teten Veran­stal­tung Äußerungen getätigt worden seien, die von ihr als Volks­ver­het­zung gewertet würden. Zudem habe der Antrag­steller während der PEGIDA-Versamm­lung vom 26. September 2016 zu einer als "Raucher­pause" bezeich­neten, bei der Behörde nicht angezeigten, Protest­ver­an­stal­tung gegen die Einheits­fei­er­lich­keiten am 3. Oktober 2016 und daran teilneh­menden Vertre­tern der Politik aufge­for­dert. Dabei sei mehrfach auf Kundge­bungs­mittel in Form von Triller­pfeifen verwiesen worden, die durch den "PEGIDA Förder­verein e. V." kostenlos verteilt worden seien. Da die Stadt im Verhalten des Antrag­stel­lers eine unmit­tel­bare Gefähr­dung der öffent­li­chen Sicher­heit und Ordnung bei der Durch­füh­rung von ihm gelei­teter Versamm­lungen sah, erließ sie am 7. November 2016 das angegrif­fene Verbot, für das sie den Sofort­vollzug anord­nete. Der dagegen am 10. November 2011 erhobene gericht­liche Eilan­trag hatte nunmehr Erfolg. Dass Gericht legt dar, dass die von der Versamm­lungs­be­hörde benannte Regelung des § 15 Sächsi­sches Versamm­lungs­ge­setz keine hinrei­chende Rechts­grund­lage für das ausge­spro­chene Verbot enthalte. Nach der gesetz­li­chen Regelung kann die zustän­dige Behörde eine Versamm­lung von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses ihrer (Auflagen-)Verfü­gung erkenn­baren Umständen die öffent­liche Sicher­heit oder Ordnung bei der Durch­füh­rung einer Versamm­lung  unmit­telbar gefährdet ist.  Der generelle Ausschluss einer Person von der Versamm­lungs­lei­tung lasse sich damit nicht begründen. Die Behörde werde vielmehr in jedem Einzel­fall unter Berück­sich­ti­gung der konkreten Umstände der Versamm­lung und der dem Antrag­steller vorge­hal­tenen Verstöße zu prüfen haben, ob dem "PEGIDA Förder­verein e. V." bei zukünf­tigen Veran­stal­tungen die Auflage erteilt werden kann, einen anderen Versamm­lungs­leiter einzu­setzen. Dabei machte das Gericht aller­dings deutlich, dass es die dem Antrag­steller vorge­hal­tenen Verstöße gegen versamm­lungs­recht­liche Vorschriften entgegen seiner eigenen Auffas­sung "keines­falls für belanglos" halte.Gegen den Beschluss kann inner­halb von zwei Wochen Beschwerde beim Sächsi­schen Oberver­wal­tungs­ge­richt einge­legt werden.