Galgen bei Pegida-Demo: „Geschmacklos, aber nicht strafbar“
Der Galgen für Sigmar Gabriel und Angela Merkel bei einer Pegida-Demo im Herbst 2015 wird keine strafrechtlichen Konsequenzen haben. Die Dresdner Staatsanwaltschaft stellte die Ermittlungen jetzt mit Hinweis auf die Meinungsfreiheit ein. Das Verhalten des Beschuldigten sei interpretationsfähig und damit mehrdeutig. Eine Störung des öffentlichen Friedens durch Androhen von Straftaten sei damit nicht nachweisbar."Nach den Ermittlungen lässt sich weder eine Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten nach § 126 StGB noch eine Öffentliche Aufforderung zu Straftaten gemäß § 111 StGB nachweisen", teilte die Staatsanwaltschaft mit.Und weiter heißt es von den Ermittlern in Dresden: Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere zu Artikel 5 GG (Meinungsfreiheit), hat sich die rechtliche Beurteilung von Meinungsäußerungen an deren objektiven Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums haben, zu beziehen. Dabei hat sich die Auslegung am Grundrecht der Meinungsfreiheit auszurichten.Nach der gebotenen objektiven Betrachtung erweist sich das Verhalten des Beschuldigten als interpretationsfähig und damit als mehrdeutig. Ein strafba-res Verhalten wegen Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten ist damit nicht nachweisbar. Die gebotene Auslegung führt auch hinsichtlich der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten dazu, dass nicht nachweisbar ist, dass der Beschuldigte durch seine Handlung Dritte dazu animieren wollte, die Bundeskanzlerin Merkel und den Bundesminister Gabriel zu töten."Geschmacklos aber nicht strafbar"Auf unsere Nachfrage, was an einem Galgen interpretationsfähig und mehrdeutig ist, teilte die Dresdner Staatsanwaltschaft zu den Gründen für die Verfahrenseinstellung im Detail mit:"Da aus dem bloßen Tragen des Miniaturgalgens mit den daran befestigten Namensschildern nicht eindeutig hervorgeht, was genau der Beschuldigte ausdrücken wollte, ist dies im Wege der Auslegung zu ermitteln. Strafbar wäre die Bekundung des Beschuldigten nur dann, wenn ein außenstehender (objektiver) Beobachter unabweisbar und zwingend den Schluss ziehen müsste, der Beschuldigte beabsichtige die Bundeskanzlerin und Bundesminister Gabriel zu töten. Bei der gebotenen objektiven Betrachtung des Vorgangs erweist sich das Verhalten des Beschuldigten jedoch als interpretationsfähig und damit als zumindest mehrdeutig. So kann das Zeigen des Galgens auf einer Demonstration auch dahingehend verstanden werden, die Bundeskanzlerin und Bundesminister Gabriel verdienten wegen ihres vermeintlichen politischen Versagens den (physischen) Tod. So verstanden, würde es sich nicht um die Ankündigung eines Tötungsverbrechens handeln, sondern um die öffentlichkeitswirksame Mitteilung eines bloßen Wunsches. Ein solcher Wunsch, laut geäußert, mag geschmacklos sein und viel über die politische Reife des Äußernden verraten - strafbar wäre er jedoch nicht. Ferner kann das Tragen des Galgens auf einer bekanntermaßen regierungskritischen Demonstration aber auch so interpretiert werden, dass der Beschuldigte der Bundeskanzlerin und dem Vizekanzler wegen ihrer vermeintlichen Fehlleistungen - symbolisch - den politischen Tod wünscht. Auch ein solcher Wunsch, in der Öffentlichkeit geäußert, wäre nicht strafbar."Für Verfolgung wegen Beleidigung fehlt StrafantragAuch eine Verfolgung wegen Beleidigung kommt nicht in Frage, da dazu ein Strafantragt von Kanzlerin Merkel oder Minister Gabriel fehlt, hieß es.