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Fünf Dresdner Schüler klagten auf Platz an Wunsch-Gymnasium

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Die Eltern von insgesamt fünf Dresdner Fünftklässlern haben am Verwaltungsgericht Dresden auf einen Platz an ihrer Wunschschule geklagt. Nach Angaben einer Gerichtssprecherin waren in den Eilverfahren drei Anträge am Gymnasium Bühlau erfolgreich, da es beim Auswahlverfahren Fehler gab.

Nicht bemängelt wurde vom Gericht dagegen die Ablehnung einer Schülerin am Berthold-Brecht-Gymnasium. Ein anderer Schüler hatte dort den Vorzug erhalten, weil seine Stiefschwester bereits dort auf die Schule geht, auch diese wird als Geschwisterkind berücksichtigt.

Erfolg hatte eine Klage eines Schülers für einen Platz am Gymnasium Bürgerwiese. Kritisiert wurde vom Verwaltungsgericht das Losverfahren: die Auslosung per Excel-Tabelle war für den Richter nicht nachvollziehbar. Das Gericht schlug vor, für die Beteiligten öffentlichen per Hand auszulosen. Gegen diese Entscheidung hat der Freistaat Beschwerde am Oberverrwaltungsgericht eingelegt. Auch die Eltern der unterlegenen Schülerin am Berthold-Brecht-Gymnasium haben Beschwerde am OVG eingelegt.

Die Fälle im Detail

Die Sprecherin des Dresdner Verwaltungsgerichtes, erläuterte zu den drei Gymnasien die Details:

Gymnasium Bühlau (Az.: 5 L 419/18 u.a.)

Diese drei Anträge hatten Erfolg. Hier wurde der Freistaat Sachsen verpflichtet, die drei Schüler in die Klassenstufe 5 des Gymnasiums Dresden-Bühlau aufzunehmen. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass – nach der Anmeldung von mehr Schülern als zur Verfügung stehenden Plätzen im Rahmen eines durchgeführten Auswahlverfahrens - eines der Auswahlkriterien nicht bei allen Bewerbern in gleicher Weise angewandt wurde. Bei diesem Verfahren ist bislang nicht eine Beschwerde zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht eingegangen.

Das Gymnasium Bühlau wandte folgende Auswahlkriterien an:

1. Ein Geschwisterkind ist auch im nächsten Schuljahr Schüler unserer Schule
2. Kinder, deren einfacher Schulweg bei einer Ablehnung an unserer Schule eine zeitliche Dauer von mehr als 60 Minuten beträgt
3. Wohnortnähe zur Schule (Kürzester Schulweg – Grundlage Routenplaner – Grenze 3,5 km)
4. Losentscheid

Die drei Schüler, die sich an das Verwaltungsgericht Dresden wandten, erfüllten die Kriterien 1 bis 3 nicht und hatten auch im Losverfahren kein Glück.

Bei der Überprüfung des Auswahlverfahrens stellte sich heraus, dass das Gymnasium Bühlau im Rahmen des 2. Kriteriums einen Schüler ausgewählt hatte, dessen Schulweg zu einer anderen Schule bei Ablehnung am Gymnasium Dresden-Bühlau 59 Minuten betragen hätte. Damit wurde das Kriterium Nr. 2 nicht allen Schülern gegenüber gleichermaßen angewandt.

Bertolt-Brecht Gymnasium (Az.: 5 L 449/18)

Hier hatte die Schülerin keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht Dresden hat vielmehr die Entscheidung des Schulleiters bestätigt. Das Auswahlverfahren ist dort korrekt durchgeführt worden. Die Schülerin war kein Härtefall, hatte kein Geschwisterkind an der Schule und hatte beim Losverfahren keinen Erfolg.

Das Gericht hat sich insbesondere mit dem angewandten Auswahlkriterium "Geschwisterkind" auseinandergesetzt. Denn als Geschwisterkind eines aufgenommenen Schülers wurde auch eine Stiefschwester gezählt, die in demselben Haushalt lebt wie der jetzt in die 5. Klasse aufgenommene Schüler. Zur Begründung hielt das Verwaltungsgericht fest, dass das Geschwisterkriterium ein sachgerechtes Auswahlkriterium ist. Denn dahinter steht der Gedanke, dass die Aufnahme von Geschwistern an ein und derselben Schule für die Eltern zu erheblichen Zeiteinsparungen und Erleichterungen führt. Dies gilt in der Regel auch bei Eltern nichtleiblicher Geschwister, die gemeinsam in einer Familie leben.

Die Schülerin hat gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Dresden Beschwerde zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht in Bautzen erhoben.

Gymnasium Bürgerwiese (5L 553/18)

Hier hat der Antrag eines Schülers Erfolg gehabt. Der Schüler darf vorläufig in der Klassenstufe 5 des Gymnasiums Bürgerwiese seine Schullaufbahn fortsetzen. Alleiniges Auswahlkriterium war hier ein Losverfahren, das nicht-öffentlich an einem PC durchgeführt wurde. Es wurde eine Excel-Tabelle verwendet und – nach Durchführung von Vorbereitungshandlungen mittels eines einzigen Knopfdruckes - ein Zufallsgenerator mit einer Sortierfunktion in aufsteigender Reihenfolge gestartet. Dadurch ergab sich eine Zufallszahl für jeden Schüler und eine Rangfolge der Schüler, die in einem Los-Protokoll vermerkt wurde.

Dieses Losverfahren wurde vom Gericht beanstandet. Denn in wichtigen Losverfahrens ist Transparenz geboten. Hier wurde das Losverfahren nicht-öffentlich durchgeführt. Es reicht dann nicht, dass das durchgeführte Verfahren vom Schulleiter vage erklärt wird. Es muss sich um ein gesichertes, erklärbares und tatsächlich in nachvollziehbarer Weise erklärtes und in einem Protokoll dokumentiertes Verfahren handeln. Auch die Eingabeschritte in den PC müssen nachprüfbar dargelegt werden. Wenn es nicht möglich sein sollte, das Losverfahren schrittweise nachvollziehbar zu machen, dürfte es für die betreffende Schule auch zumutbar sein, einmal im Jahr ein Losverfahren in einem einfachen Verfahren durchzuführen, zum Beispiel mittels Auslosung durch Hand. Zudem sollte erwogen werden, eine parteiöffentliche Verlosung der Schulplätze durchzuführen.

Der unterlegene Freistaat Sachsen hat Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Dresden vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht Dresden eingelegt.