Fall Maier: Anträge auf Ruhestand und Untersagung der Amtsgeschäfte
Sachsen wehrt sich auf rechtlichem Wege gegen eine Weiterbeschäftigung des AfD-Politikers Jens Maier als Richter im Freistaat. Dem 60-Jährigen seien am Freitag zwei Schreiben übermittelt worden, teilte Justizministerin Katja Meier (Grüne) mit. „Zum einen wird Herr Maier mit Wirkung vom 14. März 2022 in den Richterdienst als Amtsrichter am Amtsgericht Dippoldiswalde zurückgeführt.“ Damit erfülle man den Rückführungsanspruch, den er als ehemaliger Abgeordneter nach dem Gesetz habe.
Parallel dazu sei am Landgericht Leipzig - am dortigen Dienstgericht für Richter - ein Antrag auf Versetzung Maiers in den Ruhestand nach Paragraf 31 des Richtergesetzes gestellt worden. „Zudem habe ich einen Eilantrag beim Dienstgericht für Richter gestellt, Herrn Maier ab dem Zeitpunkt seiner Rückkehr in den Dienst die Führung der Amtsgeschäfte vorläufig zu untersagen“, sagte die Justizministerin.
Nach dem entsprechenden Paragrafen des Richtergesetzes kann ein Richter auch in den Ruhestand versetzt werden, „wenn Tatsachen außerhalb seiner richterlichen Tätigkeit eine Maßnahme dieser Art zwingend gebieten, um eine schwere Beeinträchtigung der Rechtspflege abzuwenden“.
Laut Ministerin Meier ist dieser Paragraf in der deutschen Rechtssprechung bislang erst zweimal zur Anwendung gelangt. Eine schwere Beeinträchtigung der Rechtspflege bedeute, dass bei einer Richterin oder einem Richter aufgrund ihres oder seines Verhaltens die Verfassungstreue, Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Neutralität und Integrität in Frage stünden und so die Gefahr einer „Justizkrise“ bestehe.
Nach Darstellung von Meier muss die Beeinträchtigung der Rechtspflege ausführlich begründet werden und objektiv gegeben sein. „Das dies objektiv der Fall ist, ergibt sich nicht zuletzt aus der öffentlichen Debatte der letzten Wochen und Äußerungen aus der Wissenschaft, der Richterschaft oder der Religionsgemeinschaften zu diesem Fall.“ Nach Einschätzung ihres Ministeriums hat sich damit einhergehend in der Öffentlichkeit eine „gravierende Erschütterung des Vertrauens in die sächsische Justiz“ manifestiert. Von Bedeutung sei zudem die Einstufung von Maier als rechtsextrem durch Sachsens Verfassungsschutz.
„Die rechtlichen Hürden sind außergewöhnlich hoch. Wir bewegen uns hier in einem absoluten juristischen Neuland“, sagte Meier. Über diesen Weg blieben gleichzeitig alle andere Maßnahmen wie ein Disziplinarverfahren gegen Maier möglich. Dies müsse aber vom künftigen Dienstherrn, dem künftigen Gericht Maiers, geführt werden. Zudem habe der Landtag die Möglichkeit für eine Richteranklage.
Mit einer Richteranklage kann der Sächsische Landtag das Bundesverfassungsgericht anrufen, um die Versetzung eines Richters in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu erreichen oder auch seine Entlassung zu erwirken. Für diesen Schritt ist allerdings eine Zwei- Drittel-Mehrheit im Parlament erforderlich. Die CDU steht der Richteranklage bislang skeptisch gegenüber. Die Grünen haben dazu ein Gutachten in Auftrag gegeben.
Maier will nach seinem Ausscheiden aus dem Bundestag im vergangenen Herbst wieder in die sächsische Justiz zurückkehren und hatte dazu kurz vor Weihnachten einen Antrag gestellt. Früher war er am Landgericht Dresden als Richter tätig. Er selbst will sich nicht zu seiner Rückkehr äußern. Die AfD spricht von einer Hexenjagd gegen Maier und stellt sich hinter ihn.
Maiers mögliche Weiterbeschäftigung als Richter hatte Unmut und Kritik ausgelöst. Andere Parteien halten ihn für untragbar. Das Auschwitz-Komitee und der Zentralrat der Juden drängten darauf, Maiers Rückkehr in die Justiz zu verhindern. Die Neue Richtervereinigung hielt eine Richteranklage für geboten.
„Wer durch staatliche Behörden als Rechtsextremist eingestuft wird, kann kein glaubwürdiger Repräsentant der rechtssprechenden Gewalt sein und beschädigt das Ansehen der Rechtspflege schwerwiegend“, sagte Justizministerin Meier. Mit den Maßnahmen im Fall Maier sollen „eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Rechtspflege“ abgewehrt und das Vertrauen in die Rechtspflege geschützt werden. „Alle Richterinnen und Richter sowie Beamtinnen und Beamte im Dienste des Freistaates Sachsen müssen sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Einhaltung jederzeit eintreten.“