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Dresdner Ordnungsamt prüft Pegida-Urteil

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Ein Urteil des Bayeri­schen Verwal­tungs­ge­richt­hofes in München (VGH) zum Umgang mit Pegida-Demons­tra­tionen und zeitli­chen und örtli­chen Beschrän­kungen ist im Dresdner Ordnungsamt geprüft worden. Dabei ging es um Auflagen für Pegida und ob Demons­tra­tionen und Kundge­bungen an andere Orte verlegt werden können."Das Urteil ist schon inter­es­sant", sagte Amtsleiter Ralf Lübs. Man stelle sich die Frage, ob man bestimmte Orte in der Stadt schützen kann. Insbe­son­dere die Weihnachts­zeit sei inter­es­sant. Pegida habe bereits bis zum 19. Dezember sechs Demons­tra­tionen angemeldet, hieß es bei einem Presse­ge­spräch mit Ordnungs­bür­ger­meister Sittel und Amtsleiter Lübs.Aller­dings könne das Münchner Urteil nicht einfach auf Dresden übertragen werden. Dort hatte Pegida demnach für ein Jahr im Vorraus jeden Tag Kundge­bungen oder Demons­tra­tionen am selben Ort angemeldet - quasi auf Vorrat. Dies sei in Dresden anders, hieß es. Zudem seien im Rathaus keine Beschwerden beispiels­weise zu Umsatz­rück­gängen bei Einzel­händ­lern akten­kundig. Schluss­end­lich betonten Sittel und Lübs, dass es Aufgabe des Ordnungs­amtes sei, Versamm­lungen zu geneh­migen, nicht zu verhin­dern.Zahl der Demons­tra­tionen stark angestiegenPegida habe im Jahr 2014 zehn Versamm­lungen, im Folge­jahr 44 Versamm­lungen angemeldet. Für 2016 wurden bislang 33 Versamm­lungen (Kundge­bungen und Aufzüge mit Kundge­bung) regis­triert. Am häufigsten war Pegida auf dem Theater­platz (21x), gefolgt von Neumarkt (20x), Altmarkt (18x), Schlo­ß­platz (11x) und Wiener Platz (8x). Insge­samt hat sich die Zahl der Versamm­lungen in den vergan­genen fünf Jahren nahezu verdop­pelt. 2011 wurden 381 Versamm­lungen regis­triert, 2012 waren es 430, im Jahr 2013 dann 437. Ab 2014 ist die Zahl dann stark angestiegen (638), 2015 waren es 738. Für dieses Jahr sind bis Ende September bereits 588 Versamm­lungen regis­triert worden.Urteil zu Pegida-Routen in MünchenDem Urteil zufolge, darf Pegida in München nur einmal im Monat an der Feldher­ren­halle (Odeons­platz) seine Demons­tra­tion starten. An anderen Montagen müssten andere Routen gewählt werden. Außerdem heißt es vom VGH München: "Die hiervon unabhängig statt­fin­denden statio­nären Versamm­lungen von Pegida, die die Landes­haupt­stadt an sechs Tagen pro Woche zugelassen hat, dürfen vorerst einmal wöchent­lich am Marien­platz  und  sonst nur an wechselnden Orten veran­staltet werden. Hierbei  darf  ein  sog. „Muezzin­ruf“ nur einmal pro Stunde für fünf Minuten ertönen."Insbe­son­dere die Begrün­dung für diese Entschei­dung wird von Juristen und Versamm­lungs­rechts­ex­perten mit Inter­esse verfolgt, so geht es zum Beispiel ums Ruhebe­dürfnis von Anwoh­nern und wirtschaft­liche Inter­essen von Händlern und Gastro­nomen:"Die sich zu Lasten von Pegida ergebenden Beschrän­kungen der verfas­sungs­recht­lich garan­tierten Versamm­lungs­frei­heit seien im Hinblick auf den Schutz von Rechts­gü­tern Dritter gerecht­fer­tigt. Nament­lich gehe es um das Ruhebe­dürfnis der Anwohner und die wirtschaft­li­chen Inter­essen von umlie­genden Geschäften, gastro­no­mi­schen Betrieben und Freibe­ruf­lern. Zu deren Lasten gehende erheb­liche Einschrän­kungen des Verkehrs und der Zugangs- bzw. Zufahrts­mög­lich­keiten, verbunden mit erheb­li­chen Umsatz­ein­bußen, seien durch eine große Anzahl schlüs­siger und glaub­hafter Beschwerden Betrof­fener belegt.  Deren jewei­lige Inter­essen seien ebenfalls verfas­sungs­recht­lich geschützt."Aus dem Dresdner Rathaus hieß es dazu, es sei derzeit keine nachweis­bare Beschwer­delage in Dresden akten­kundig. So gebe es zum Beispiel keine belast­baren Hinweise zu Umsatz­rück­gängen bei Einzel­händ­lern oder Gastro­nomen oder detail­lierte Auflis­tungen zu Störungen bei den DVB. Beschwerden der Semper­oper seien aller­dings akten­kundig. Aber natür­lich gebe es häufig Beschwerden von Anwoh­nern und Touristen zu den Demons­tra­tionen, sagte Ordnungs­bür­ger­meister Sittel. Die gebe es aber auch bei anderen Großver­an­stal­tungen wie dem Marathon.(10 CS 16.1468)Hier das vollständige Urteil des Verwaltungsgerichtshofes in München (PDF)