Dresdner Ordnungsamt prüft Pegida-Urteil
Ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichthofes in München (VGH) zum Umgang mit Pegida-Demonstrationen und zeitlichen und örtlichen Beschränkungen ist im Dresdner Ordnungsamt geprüft worden. Dabei ging es um Auflagen für Pegida und ob Demonstrationen und Kundgebungen an andere Orte verlegt werden können."Das Urteil ist schon interessant", sagte Amtsleiter Ralf Lübs. Man stelle sich die Frage, ob man bestimmte Orte in der Stadt schützen kann. Insbesondere die Weihnachtszeit sei interessant. Pegida habe bereits bis zum 19. Dezember sechs Demonstrationen angemeldet, hieß es bei einem Pressegespräch mit Ordnungsbürgermeister Sittel und Amtsleiter Lübs.Allerdings könne das Münchner Urteil nicht einfach auf Dresden übertragen werden. Dort hatte Pegida demnach für ein Jahr im Vorraus jeden Tag Kundgebungen oder Demonstrationen am selben Ort angemeldet - quasi auf Vorrat. Dies sei in Dresden anders, hieß es. Zudem seien im Rathaus keine Beschwerden beispielsweise zu Umsatzrückgängen bei Einzelhändlern aktenkundig. Schlussendlich betonten Sittel und Lübs, dass es Aufgabe des Ordnungsamtes sei, Versammlungen zu genehmigen, nicht zu verhindern.Zahl der Demonstrationen stark angestiegenPegida habe im Jahr 2014 zehn Versammlungen, im Folgejahr 44 Versammlungen angemeldet. Für 2016 wurden bislang 33 Versammlungen (Kundgebungen und Aufzüge mit Kundgebung) registriert. Am häufigsten war Pegida auf dem Theaterplatz (21x), gefolgt von Neumarkt (20x), Altmarkt (18x), Schloßplatz (11x) und Wiener Platz (8x). Insgesamt hat sich die Zahl der Versammlungen in den vergangenen fünf Jahren nahezu verdoppelt. 2011 wurden 381 Versammlungen registriert, 2012 waren es 430, im Jahr 2013 dann 437. Ab 2014 ist die Zahl dann stark angestiegen (638), 2015 waren es 738. Für dieses Jahr sind bis Ende September bereits 588 Versammlungen registriert worden.Urteil zu Pegida-Routen in MünchenDem Urteil zufolge, darf Pegida in München nur einmal im Monat an der Feldherrenhalle (Odeonsplatz) seine Demonstration starten. An anderen Montagen müssten andere Routen gewählt werden. Außerdem heißt es vom VGH München: "Die hiervon unabhängig stattfindenden stationären Versammlungen von Pegida, die die Landeshauptstadt an sechs Tagen pro Woche zugelassen hat, dürfen vorerst einmal wöchentlich am Marienplatz und sonst nur an wechselnden Orten veranstaltet werden. Hierbei darf ein sog. „Muezzinruf“ nur einmal pro Stunde für fünf Minuten ertönen."Insbesondere die Begründung für diese Entscheidung wird von Juristen und Versammlungsrechtsexperten mit Interesse verfolgt, so geht es zum Beispiel ums Ruhebedürfnis von Anwohnern und wirtschaftliche Interessen von Händlern und Gastronomen:"Die sich zu Lasten von Pegida ergebenden Beschränkungen der verfassungsrechtlich garantierten Versammlungsfreiheit seien im Hinblick auf den Schutz von Rechtsgütern Dritter gerechtfertigt. Namentlich gehe es um das Ruhebedürfnis der Anwohner und die wirtschaftlichen Interessen von umliegenden Geschäften, gastronomischen Betrieben und Freiberuflern. Zu deren Lasten gehende erhebliche Einschränkungen des Verkehrs und der Zugangs- bzw. Zufahrtsmöglichkeiten, verbunden mit erheblichen Umsatzeinbußen, seien durch eine große Anzahl schlüssiger und glaubhafter Beschwerden Betroffener belegt. Deren jeweilige Interessen seien ebenfalls verfassungsrechtlich geschützt."Aus dem Dresdner Rathaus hieß es dazu, es sei derzeit keine nachweisbare Beschwerdelage in Dresden aktenkundig. So gebe es zum Beispiel keine belastbaren Hinweise zu Umsatzrückgängen bei Einzelhändlern oder Gastronomen oder detaillierte Auflistungen zu Störungen bei den DVB. Beschwerden der Semperoper seien allerdings aktenkundig. Aber natürlich gebe es häufig Beschwerden von Anwohnern und Touristen zu den Demonstrationen, sagte Ordnungsbürgermeister Sittel. Die gebe es aber auch bei anderen Großveranstaltungen wie dem Marathon.(10 CS 16.1468)Hier das vollständige Urteil des Verwaltungsgerichtshofes in München (PDF)