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Dresden ist Hauptstadt der Feuerwerke

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Dresden ist die Feuer­werk-Haupt­stadt in Sachsen. 173 Feuer­werke wurden seit Jahres­be­ginn geneh­migt, teilte die Stadt­ver­wal­tung unserem Sender mit. In Leipzig dagegen waren es beispiels­weise nur 74, ergab eine Anfrage. In Chemnitz 108. Zwickau erteilt kaum noch Geneh­mi­gungen für private Feuer­werke.Es gebe zwar viele Beschwerden von Anwoh­nern aufgrund der häufigen Feuer­werke, einschränken könne man das aber nicht, hieß es von der Stadt­ver­wal­tung. Sowohl bei offizi­ellen Festen als auch für private Feiern können Feuer­werke angemeldet werden. Nur in bestimmten Natur­schutz­ge­bieten ist die Knallerei verboten.State­ment der Stadt­ver­wal­tung"Wegen  der  Häufung  von  Feuer­werken  und  der Beschwer­delage werden daher grund­sätz­lich  montags bis donners­tags auch in den Sommer­mo­naten Feuer­werke nur bis 22:00 Uhr geneh­migt.Nach  der bishe­rigen Verwal­tungs­praxis wird – sofern ein begrün­deter Anlass(z. B. runder Geburtstag, Hochzeit, Silber- oder Goldhoch­zeit, Schul­ein­füh­rung, Jugend­weihe, Vereins­fest, Firmen­ju­bi­läum) vorge­tragen wird und keine  zwingenden Belange entge­gen­stehen (z. B. natur­schutz­recht­licheBelange nach der vorge­schrie­benen Einbe­zie­hung der Natur­schutz­be­hörde) -diesen  Anträgen – ggf. unter Aufer­le­gung von Auflagen z. B. hinsicht­lichder Abbrenn­zeit – statt­ge­geben.Die  Verwal­tungs­ge­bühr für eine Ausnah­me­ge­neh­mi­gung zum Abbrennen eines Feuer­werkes durch jeder­mann außer­halb der Zeit des Jahres­wech­sels beträgt 75 EUR."Weitere Auflagen- Das Feuer­werk darf nicht auf den Kies-, Sand- und Schot­ter­flä­chen zwischen Elbe und Wiese sowie auf dem alten Treid­lerweg (befes­tigte Pflas­ter­fläche) abgebrannt werden.- Der Abbren­nort muss mindes­tens 20 Meter von der Wasser­linie entferntsein.Auflagen der unteren Forst­be­hörde:- Der Aufschla­gort der glimmenden Leucht­sätze darf einen Abstand von 100Metern zum Wald nicht unter­schreiten. Die verwen­deten Feuer­werks­körper sindzur Umset­zung dieser Anord­nung entspre­chend auszu­wählen.- Die Abschuss­rich­tung der Feuer­werks­körper darf nicht in Richtung Waldzeigen bzw. Wald darf nicht unter­halb der Flugbahn liegen.- Es sind Vorkeh­rungen zum gelenkten Aufsteigen des Feuer­werks zu treffen,beim Abbrennen sind die Winddrift, das Abprallen und eine darausresul­tie­rende eventu­elle Abstands­ver­kür­zung in Zusam­men­hang mit derFlugbahn zu berück­sich­tigen.- Am Abbren­nort sind geeig­nete Lösch­mittel (Feuer­lö­scher) in ausrei­chenderAnzahl sowie eine Brand­wache zur Kontrolle der Waldbe­stände vorzu­halten.