Dresden ändert Quarantäneregeln
In Dresden gilt ab Montag eine neue Allgemeinverfügung zur Quarantäne. Grund dafür sind die neuen Virusmutationen, die schärfere Quarantäneregeln erfordern. Die neue Allgemeinverfügung können sie ab Sonntag hier nachlesen. Ab Montag ändern sich folgende Dinge:
1. Verhalten bei positivem Corona-Test
Bei positiv getesteten Personen gibt es in der neuen Verfügung Unterschiede in der Vorgehensweise bei einem positiven Ergebnis durch eine PCR-Testung oder aufgrund eines Schnelltests, der durch professionell geschultes Personal vorgenommen wurde (in Pflegeinrichtung, in der Apotheke etc.) und dem positiven Ergebnis eines so genannten „Laien-Test“ – einem Antigenschnelltest, der eigenhändig durchgeführt wird.
Bei einem professionell durchgeführten Test, wie in den ersten beiden Fällen, bekommen positiv getestete Personen einen direkten Nachweis (auch für den Arbeitgeber) und müssen sich selbst mit dem eigenen Hausstand in sofortige Quarantäne begeben. Außerdem müssen sie auch die Kontaktpersonen der Kategorie I selbständig informieren. Für sie selbst endet die Quarantäne am zehnten Tag, wenn seit 48 Stunden Symptomfreiheit besteht. Bei Verdacht oder Nachweis auf eine Infektion mit einer mutierten Variante von Virus wird dringend empfohlen, auch nach Ablauf des 10. Tages und seit 48 h bestehender Symptomfreiheit vor Beendigung der Absonderung einen Negativtest einzuholen.
Zeigt ein Laien-Test ein positives Ergebnis, gelten diese Personen als Verdachtspersonen und müssen schnellstmöglich einen PCR-Test durch den behandelnden Arzt durchführen lassen. Der Hausstand geht erst in Quarantäne, wenn sich das positive Testergebnis bestätigt. Damit ist auch in diesem Szenario der Nachweis erbracht. Die Personen sind dann ebenfalls verpflichtet, die Kontaktpersonen zu benennen und zu informieren. Die Quarantäne ist wie bei einer positiv getesteten Person nach zehn Tagen mit den genannten Einschränkungen aufgehoben. Damit wird der Kreis der sogenannten Verdachtspersonen erweitert. Zuvor galten als Verdachtspersonen nur jene, die nach Anordnung des Amtes oder auf nach ärztlicher Beratung eine PCR-Untersuchung haben machen lassen und auf das Testergebnis warten.
2. Kontaktpersonen Kategorie I
Kontaktpersonen der Kategorie I müssen nicht in Quarantäne, wenn sie selbst innerhalb der letzten drei Monate einen positiven PCR-Nachweis hatte, symptomfrei sind und die Quarantäne bereits beendet haben. Der Zeitraum wurde hier von sechs auf drei Monate verkürzt. Dies gilt sowohl für Angehörige im Hausstand eines positiv Getesteten als auch für Kontaktpersonen der Kategorie I außerhalb des Hausstandes.
Kontaktpersonen der Kategorie I, die nicht zum Hausstand einer positiv getesteten Person gehören, können die Quarantäne mittels eines negativen Corona-Test (Antigenschnelltest oder PCR-Test) auf zehn Tage verkürzen, wenn sie während der Quarantäne keine Symptome entwickelt haben. Der Test darf frühestens am zehnten Tag der Quarantäne durchgeführt werden. Bei Verdacht auf oder Nachweis einer mutierten Variante des Virus erfolgt keine Verkürzung der Quarantänedauer von 14 Tagen. Hier muss die Kontaktperson zudem noch eine Woche nach dem Ende der 14-tägigen Absonderungsdauer eine ergänzende Selbstbeobachtung auf Krankheitszeichen durchführen und bei Auftreten von Symptomen das Gesundheitsamt informieren. Treten Symptome auf, muss ein Test durchgeführt werden. Im Fall eines positiven Testergebnisses gelten die Verhaltensweisen wie der einer positiv getesteten Person
3. Personal in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen
Medizinischem und nicht medizinischem Personal in Alten- und Pflegeeinrichtungen, Arztpraxen und Krankenhäusern kann – wenn sie keine COVID-19-Symptome haben – zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes ein so genannter Pendelbescheid ausgestellt werden. Diese Ausnahmeregelung gilt nicht mehr, wenn bei der positiv getesteten Person eine mutierte Virusvariante von Corona festgestellt wurde. In diesem Fall ist weder der Einsatz von asymptomatischem, positiv getesteten Personal noch der Einsatz von Kontaktpersonen der Kategorie I zulässig.
