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Demonstrationen in Freital

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In Freital haben am Freitag­abend rund 500 Menschen gegen Rassismus und für Flücht­linge demons­triert. In Potsch­appel kamen sie zu einem Straßen­fest und einem Demons­tra­ti­onszug für Toleranz zusammen. Demge­gen­über standen etwa 50 Rechte. Sie versuchten immer wieder die Demo zu stören. Nach Angaben der Polizei blieb es bisher weitest­ge­hend ruhig. Die Beamten regis­trierten einen Flaschen­wurf und Böller­würfe von Seiten der Asylgegner. Bei einem Mann wurden die Perso­na­lien festge­stellt, nachdem er den Hitler­gruß gezeigt hatte. Die Polizei war laut Sprecherin Jana Ulbricht mit 340 Beamten aus Sachsen, Thüringen, Branden­burg und der Bundes­po­lizei im Einsatz.

Rund um die Flücht­lings­un­ter­kunft Am Langen Rain galt bis 24.00 Uhr ein Versamm­lungs­verbot. Das bestä­tigte am Freitag­nach­mittag auch das Verwal­tungs­ge­richt Dresden. Das Landratsamt hatte Demos direkt am Leonardo verboten, da sonst Flucht­wege versperrt sind. Zudem fürchten die Behörden Ausschrei­tungen.Die Deutsche Polizei­ge­werk­schaft (DPolG) begrüßt das Demons­tra­ti­ons­verbot. Wie Vorstand  Rainer Wendt sagte, sei die Sorge vor erneuten Ausschrei­tungen berech­tigt. Aufgrund der perso­nell angespannten Situa­tion könne die Polizei nicht jede Flücht­lings­un­ter­kunft rund um die Uhr schützen.Mittei­lung des Verwal­tungs­ge­richtes Dresden:Das Verwal­tungs­ge­richt Dresden hat die vom Landratsamt Sächsi­sche Schweiz-Osterz­ge­birge angeord­nete Verle­gung der für den heutigen Tag vor dem Hotel Leonardo in Freital angemel­deten Kundge­bung einer für Weltof­fen­heit und Toleranz eintre­tenden Gruppe bestä­tigt.Die Organi­sa­tion hatte für den Zeitraum von 17:00 bis 22:00 Uhr eine Versamm­lung vor dem als Asylbe­wer­ber­heim genutzten Hotel in Freital angemeldet. Das Landratsamt hat den Aufstel­lungsort für die Kundge­bung mit Bescheid vom 30. Juli 2015 „nicht bestä­tigt“ und angeordnet, die Versamm­lung auf den Neumarkt in Freital zu verlegen. Zur Begrün­dung hat die Behörde angegeben, dass eine unmit­tel­bare Gefähr­dung für die öffent­liche Sicher­heit und Ordnung bestehe, weil die erfor­der­li­chen Not- und Rettungs­wege für die Gemein­schafts­un­ter­kunft mit knapp 400 Plätzen bei der Durch­füh­rung einer Veran­stal­tung auf oder an der Straße vor dem Anwesen nicht in dem erfor­der­li­chen Umfang freige­halten werden könnten. Die Veran­stalter haben gegen die Auflage einen Antrag auf gericht­li­chen Eilrechts­schutz gestellt. Das Landratsamt hat seine Auflage gegen­über dem Gericht damit vertei­digt, dass es mit Allge­mein­ver­fü­gung vom 30. Juli 2015 für den Bereich der Straßen  im Umfeld der Gemein­schafts­un­ter­kunft für den heutigen Tag in der Zeit von 16:00 bis 24:00 Uhr alle öffent­li­chen Versamm­lungen und Aufzüge unter freiem Himmel unter­sagt habe. Zur Begrün­dung dieser Verfü­gung wurde auf die Gefahr eines gewalt­samen Zusam­men­tref­fens verschie­dener Gruppen verwiesen, die sich seit dem gestrigen Tag aus den sozialen Medien und den Erkennt­nissen der Sicher­heits­be­hörden ergeben würde.Das Gericht konnte in Anbetracht der Kürze der zur Verfü­gung stehenden Zeit ledig­lich eine Abwägung der wider­strei­tenden Inter­essen vornehmen, wobei die Prognosen der Behörde hinsicht­lich der Gefähr­dungs­lage letzt­lich nicht überprüft werden konnten. Dagegen sei insbe­son­dere zu beachten gewesen, dass die Wahl des Ortes für eine Versamm­lung grund­sätz­lich zum Kern der durch das Grund­ge­setz geschützten Versamm­lungs­freit gehört. In Anbetracht der Eskala­tion der letzten Wochen und Tage erscheine aller­dings die Befürch­tung nachvoll­ziehbar, dass konkret Ausschrei­tungen zwischen den verschie­denen Lagern drohen könnten. Vor diesem Hinter­grund stehe zu befürchten, dass Leib und Leben von Versamm­lungs­teil­neh­mern, Polizei­be­amten, unbetei­ligten Bürgern oder Bewoh­nern der Gemein­schafts­ein­rich­tung gefährdet sein könnten. Daher erscheine in der Abwägung die Verle­gung des Versamm­lungs­ortes berech­tigt.Gegen den Beschluss vom heutigen Tag zum Az. 6 L 732/15 kann Beschwerde beim Sächsi­schen Oberver­wal­tungs­ge­richt erhoben werden.