Das sind die Lockerungen in Dresden
Der Inzidenzwert in Dresden war bereits am Montag an fünf Werktagen in Folge unter dem kritischen Wert von 100. Das heißt, ab Mittwoch treten die Regelungen nach dem Infektionsschutzgesetz außer Kraft und Lockerungen sind nach der sächsischen Corona-Schutz-Verordnung möglich.
Gesundheitsbürgermeisterin Dr. Kristin Klaudia Kaufmann zeigt sich zuversichtlich: „Wir erreichen einen Meilenstein in der Pandemie-Bewältigung und sehen sprichwörtlich Licht am Ende des Tunnels der vergangenen, entbehrungsreichen Monate. Aber mein Appell lautet: Bitte gehen Sie mit Augenmaß vor! Die AHA+L-Regelungen begleiten uns weiterhin. Außerdem sollten wir die nun geöffneten Bereiche wie Gastronomie oder Kultur nicht durch Missachtung der Regelungen in Zugzwang bringen. Lassen Sie uns gemeinsam füreinander Verantwortung übernehmen, damit wir uns zügig in Richtung weiterer Öffnungen bewegen zu können.“
Ab Mittwoch gelten im Dresdner Stadtgebiet unter anderem folgende Regelungen:
Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen
- Die Ausgangssperre zwischen 22 Uhr und 5 Uhr gilt nicht mehr. Das Verlassen des Hauses oder der Wohnung ohne triftigen Grund ist damit ganztägig erlaubt.
- Die Kontaktbeschränkungen werden gelockert. Es dürfen sich bis zu fünf Personen aus zwei Hausständen in geschlossenen Räumen treffen, im Freien sind es Zehn. Kinder unter 14 Jahren sowie Genesene oder vollständig geimpfte Personen werden nicht mitgezählt.
Einrichtungen und Angebote
- Einkaufen: Geschäfte und Läden des Grundbedarfs bleiben ohne Beschränkung geöffnet. Für alle anderen gilt weiterhin das Prinzip „click & meet“ mit Kontakterfassung und -nachverfolgung sowie einem tagesaktuellen Negativtest oder dem Nachweis über die Genesung oder vollständige Impfung.
- Gastronomie: Neben Speisen und Getränken „To Go“ darf die Außengastronomie wieder öffnen. Voraussetzung ist eine Terminbuchung sowie eine Erfassung der Kontaktdaten. Sitzen Personen aus mehreren Hausständen an einem Tisch, müssen diese einen tagesaktuellen Test vorweisen. Einem negativen Test gleichgestellt sind Genesene oder vollständige geimpfte Personen mit entsprechenden Nachweisen.
- Beherbergung: Der Betrieb von Camping- oder Caravaningplätzen sowie die Vermietung von Ferienwohnungen ist wieder erlaubt. Hotels dürfen weiterhin nur nicht-touristische Beherbergungen anbieten.
- Kunst und Kultur: Museen, Bibliotheken, Galerien, Ausstellungen, Gedenkstätten, Kinos, Theater, Bühnen, Opernhäuser, Konzerthäuser, Konzertveranstaltungsorte, Musiktheater und ähnliche Einrichtungen für Publikum sowie Kulturveranstaltungen im Außenbereich dürfen öffnen. Voraussetzung sind Terminbuchung, Kontakterfassung und -nachverfolgung sowie ein negatives Testergebnis – nicht älter als 24 Stunden – soweit nicht eine Genesung oder vollständige Impfung nachgewiesen werden kann.
- Sport: Sport im Außenbereich und auf Außensportanlagen für Gruppen von maximal 20 Minderjährigen ist zulässig. Zudem darf kontaktfreier Sport auf Außensportanlagen stattfinden. Es gilt grundsätzlich eine Testpflicht für die Trainer. Kontaktsport – ausschließlich auf Außensportanlagen – sowie kontaktfreier Sport in Innensportanlagen und Fitnessstudios ist nur mit Kontakterfassung und -nachverfolgung sowie einem tagesaktuellen Negativtest auch für die Sportler oder einem Test aus der Schule (nicht älter als 72 Stunden) zulässig, soweit nicht eine Genesung oder vollständige Impfung nachgewiesen werden kann.
- Botanische Gärten und Zoos sowie Führungen: Die Öffnung von botanischen und zoologischen Gärten, Tierparks sowie Stadt-, Gäste- und Naturführungen aller Art im Außenbereich – hier mit maximal zehn Teilnehmern – ist zulässig, wenn eine Kontakterfassung und -nachverfolgung sowie die Vorlage eines tagesaktuellen Tests vorgesehen ist. Die Testpflicht entfällt für Genesene oder vollständig geimpfte Personen.
Grundlegend ist zu beachten, dass Abstand, Maske und Händehygiene sowie Lüften uneingeschränkt zu beachten sind. Zudem müssen geöffnete Einrichtungen und Angebote ein schriftliches Hygienekonzept erstellen und umsetzen. Dieses Hygienekonzept muss insbesondere Aussagen zum Einlassmanagement, zu Abstandsregelungen sowie weitere Hygienemaßnahmen und Aussagen zur Maskenpflicht beinhalten. Das Hygienekonzept benennt außerdem einen verantwortlichen Ansprechpartner vor Ort. Es muss nicht zur Genehmigung eingereicht, kann jedoch vor Ort kontrolliert werden.
Maskenpflicht
Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht weiterhin, wenn sich Menschen im öffentlichen Raum unter freiem Himmel begegnen, ohne dass der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann. Zudem gelten weiterhin die Maskenpflichten in geschlossenen Räumen und bei der Wahrnehmung von Angeboten und Dienstleistungen. In öffentlichen Verkehrsmittel – mit Ausnahme von Kindern unter sechs Jahren – muss eine medizinische Maske (OP-Maske) oder FFP2-Maske oder vergleichbare Atemschutzmaske getragen werden
Testpflicht
Um die Testpflicht bei Angeboten zu erfüllen, müssen
- Testnachweise von offiziellen Teststellen und anerkannten Testzentren vorgelegt werden
- Tests vor Ort unter Aufsicht eines Mitarbeiters des Unternehmens gemacht werden (z.B. Friseur, Wirt, usw.)
- Testnachweise vorgelegt werden, die im Betrieb im Sinne des Arbeitsschutzes erstellt werden. Neben einer Qualifikation durch einen entsprechenden Lehrgang sind für die Aufsichtsfunktion auch entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen bei der Durchführung von Selbsttests ausreichend. Sie können auch als tagesaktueller Testnachweis für andere Angebote verwendet werden.
Vollständig geimpfte Personen und Genesene
Genesene benötigen für den Nachweis einen positiven PCR-Test, der mindestens 28 Tage und maximal sechs Monate zurückliegt. Als sogenannter Genesenen-Nachweis gilt der Laborbefund oder eine ärztliche Bescheinigung im Original. Nur im Ausnahmefall kann eine erneute Bestätigung des Tests unter gesundheitsamt-infektionsschutz@dresden.de angefordert werden.
Der Nachweis für Geimpfte ist die Vorlage des Impfausweises im Original oder der Impf-Ersatzbescheinigung mit Datum der Impfung, Impfstoff sowie Unterschrift und Stempel der impfenden Stelle. Für die Inanspruchnahme der Erleichterungen müssen seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sein. Einmalig Geimpfte, die hinzukommend eine PCR-bestätigte Infektion hinter sich haben – unabhängig davon, wann diese nachgewiesen wurde – gehören ebenfalls dazu.
Die genannten Personengruppen müssen frei von Covid-19-typischen Symptomen sein und zum Abgleich einen gültigen Personalausweis oder ein anderes Ausweispapier mit sich führen. Zudem gelten für sie weiterhin ausnahmslos die AHA-L Regeln und die Maskenpflicht.
Die Lockerungen greifen nicht mehr, sofern die 7-Tages-Inzidenz den Wert von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner an drei aufeinanderfolgenden Tagen wieder überschreitet. Sie sind dann zum übernächsten Tag rückgängig zu machen. Gleiches gilt, wenn das im Freistaat Sachsen definierte Maximum von 1.300 normalstationären Betten zur Versorgung von COVID-19-Patienten überschritten wird. Hier sind jedoch Werktage entscheidend für die Zählung.
Weitere Informationen unter: www.dresden.de/corona
