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Böhmermann gegen Imker: Grundsatzentscheidung?

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Was darf Satire? Das will ein Imker aus Meißen juristisch geklärt haben. Er wurde in der TV-Sendung „Magazin Royale“ ungefragt vorgeführt und hat den Spieß umgedreht - zum Missfallen des Moderators.

TV-Satiriker Jan Böhmermann will einem Imker aus Meißen die Werbung mit seinem Namen und seinem Bild für bestimmte Honigprodukte verbieten. Da der Unternehmer, der zuvor unfreiwillig in dessen Sendung „ZDF Magazin Royale“ auftauchte, eine Unterlassungserklärung ablehnte, klagte Böhmermann. Am Dienstag trafen sich dessen Anwälte und der Bienenzüchter im Dresdner Landgericht zunächst zum Gütetermin. Ein Vergleich gelang vor der Zivilkammer nicht, nun soll am 8. Februar ein Urteil in der Sache verkündet werden.

Böhmermann sieht seine Persönlichkeitsrechte verletzt, weil auf einem Plakat im Supermarkt mit dessen Konterfei und Namen für einen „Beenwashing-Honig“ geworben wird. Den hatte der Bienenzüchter kreiiert, nachdem der Moderator in der Sendung am 3. November 2023 im Zusammenhang mit Kritik an Firmen, die unter Ausnutzung von Unwissenheit mit Patenschaften für Honigbienen Geld machten, benannt und ohne Einverständnis auch dessen Bild gezeigt, beschrieb die Richterin den Sachverhalt. Sie würden damit „Beewashing“ als eine Form des Greenwashings betreiben - ein Wortspiel daraus und dem englischen Begriff für Bienen.

Der Imker habe versucht, mit dem Honig „auf gleicher Ebene in satirischer Form“ zu reagieren. Wegen eines Werbeplakats mit Foto von Böhmermann aus der betreffenden Sendung wurde er daraufhin verklagt. Es sei angesichts der Bekanntheit des Klägers eindeutig erkennbar, dass es sich um Satire handelt, argumentierte der Verteidiger. Sein Mandant bewerbe das Produkt mit einer Figur, die ihn Wochen zuvor „durch den Kakao“ gezogen habe, und spiele damit den Ball zurück.

Aus Sicht der Gegenseite wird der Eindruck erweckt, dass ihr Mandant für das Produkt wirbt. Die Nutzung des Begriffs dafür werde nicht angegriffen, sagte der Anwalt, „es geht nur um Namen und Bild“. Der Imker will eine Grundsatzentscheidung. Das Format der Sendung nenne sich Investigationssatire und sei durch diese Mischform „nahezu unangreifbar“, begründete dessen Anwalt. Ob der Versuch seines Mandanten, sich unmittelbar zu rehabilitieren, „zulässig ist und wo die Grenzen da liegen, ist eine hochspannende Frage, die der BGH bisher noch nicht beantwortet hat“.

Was darf Satire? Das will ein Imker aus Meißen juristisch geklärt haben. Er wurde in der TV-Sendung „Magazin Royale“ ungefragt vorgeführt und hat den Spieß umgedreht - zum Missfallen des Moderators.

Dresden (dpa) - TV-Satiriker Jan Böhmermann will einem Imker aus Meißen die Werbung mit seinem Namen und seinem Bild für bestimmte Honigprodukte verbieten. Da der Unternehmer, der zuvor unfreiwillig in dessen Sendung „ZDF Magazin Royale“ auftauchte, eine Unterlassungserklärung ablehnte, klagte Böhmermann. Am Dienstag trafen sich dessen Anwälte und der Bienenzüchter im Dresdner Landgericht zunächst zum Gütetermin. Ein Vergleich gelang vor der Zivilkammer nicht, nun soll am 8. Februar ein Urteil in der Sache verkündet werden.

Böhmermann sieht seine Persönlichkeitsrechte verletzt, weil auf einem Plakat im Supermarkt mit dessen Konterfei und Namen für einen „Beenwashing-Honig“ geworben wird. Den hatte der Bienenzüchter kreiiert, nachdem der Moderator in der Sendung am 3. November 2023 im Zusammenhang mit Kritik an Firmen, die unter Ausnutzung von Unwissenheit mit Patenschaften für Honigbienen Geld machten, benannt und ohne Einverständnis auch dessen Bild gezeigt, beschrieb die Richterin den Sachverhalt. Sie würden damit „Beewashing“ als eine Form des Greenwashings betreiben - ein Wortspiel daraus und dem englischen Begriff für Bienen.

Der Imker habe versucht, mit dem Honig „auf gleicher Ebene in satirischer Form“ zu reagieren. Wegen eines Werbeplakats mit Foto von Böhmermann aus der betreffenden Sendung wurde er daraufhin verklagt. Es sei angesichts der Bekanntheit des Klägers eindeutig erkennbar, dass es sich um Satire handelt, argumentierte der Verteidiger. Sein Mandant bewerbe das Produkt mit einer Figur, die ihn Wochen zuvor „durch den Kakao“ gezogen habe, und spiele damit den Ball zurück.

Aus Sicht der Gegenseite wird der Eindruck erweckt, dass ihr Mandant für das Produkt wirbt. Die Nutzung des Begriffs dafür werde nicht angegriffen, sagte der Anwalt, „es geht nur um Namen und Bild“. Der Imker will eine Grundsatzentscheidung. Das Format der Sendung nenne sich Investigationssatire und sei durch diese Mischform „nahezu unangreifbar“, begründete dessen Anwalt. Ob der Versuch seines Mandanten, sich unmittelbar zu rehabilitieren, „zulässig ist und wo die Grenzen da liegen, ist eine hochspannende Frage, die der BGH bisher noch nicht beantwortet hat“. (dpa)

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