++ EIL ++

BGH stärkt Rechte Schwerbehinderter in Fall aus Landkreis Meißen

Zuletzt aktualisiert:

Eine Familie aus dem Landkreis Meißen hat vor dem obersten Deutschen Gericht, dem BGH, einen Erfolg in einer Auseinandersetzung mit den Behörden erzielt: Der Bundesgerichtshof (BGH) stärkt Menschen den Rücken, die sich im komplizierten Geflecht der Sozialleistungen allein nicht zurechtfinden. Die Mitarbeiter bei den verschiedenen Trägern hätten eine besondere Beratungs- und Betreuungspflicht, die auch über den eigenen Bereich hinausgehen könne, entschieden die obersten Zivilrichter am Donnerstag in Karlsruhe.

Im konkreten Fall war einem schwerbehinderten Mann aus dem Landkreis Meißen über Jahre eine volle Erwerbsminderungsrente entgangen, weil seine Mutter als Betreuerin stattdessen beim Landratsamt in Meißen Leistungen der Grundsicherung beantragt hatte.

50.000 Euro Schadenersatz gefordert

Dem Urteil zufolge hätte die Sachbearbeiterin die Frau zumindest darauf aufmerksam machen müssen, dass eine Rentenberatung hier sinnvoll sei - und das auch ungefragt. Der Sohn hat den Landkreis auf Schadenersatz verklagt, ihm seien von 2004 bis 2011 mehr als 50 000 Euro entgangen. Das Dresdner Landegericht hatte ihm Recht gegeben, das Oberlandesgericht Dresden dagegen nicht. Dort muss der Fall nun neu verhandelt und entschieden werden.

BGH sieht Behörden bei Beratung in der Pflicht

Der BGH teilte mit: "Unter den gegebenen Umständen war anlässlich der Beantragung von Leistungen der Grundsicherung zumindest ein Hinweis vonseiten des Beklagten notwendig, dass auch ein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente in Betracht kam und deshalb eine Beratung durch den zuständigen Rentenversicherungsträger geboten war."

Und weiter heißt es:

"Auf der Grundlage der von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen bestand im vorliegenden Fall ein dringender Beratungsbedarf in einer wichtigen rentenversicherungsrechtlichen Frage. Dies war für die Grundsicherungsbehörde beziehungsweise das Sozialamt des Beklagten ohne weitere Ermittlungen eindeutig erkennbar. Der zu 100 % schwerbehinderte Kläger hatte nach dem Besuch einer Förderschule für geistig Behinderte berufsbildende Maßnahmen erfolgreich absolviert und war anschließend in einer Werkstatt für behinderte Menschen tätig (versicherungspflichtige Beschäftigung). Er war jedoch auf Grund seiner Behinderung außerstande, seinen notwendigen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln (Einkommen, Vermögen) zu bestreiten. In einer solchen Situation musste ein mit Fragen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung befasster Sachbearbeiter des Sozialamts mit Blick auf die Verzahnung und Verknüpfung der Sozialleistungssysteme in Erwägung ziehen, dass bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze ein gesetzlicher Rentenanspruch wegen Erwerbsunfähigkeit bestehen konnte. Es war deshalb ein Hinweis auf die Notwendigkeit einer Beratung durch den zuständigen Rentenversicherungsträger geboten."

Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe für den geltend gemachten Zeitraum ein Rentenanspruch tatsächlich begründet war, "so dass insoweit ergänzende Feststellungen zu treffen sind." (red mit dpa)

Hier können sie die vollständige Mitteilung des BGH zu dem Fall lesen. (Az. III ZR 466/16)