++ EIL ++

Behörden wollen keine Wiederholung kurioser Bürgermeisterwahl in Gohrisch

Zuletzt aktualisiert:

Die kuriose Bürgermeisterwahl in Gohrisch wird wohl nicht wiederholt - zumindest wenn es nach der Rechtsaufassung der Gemeinde Königstein geht. 343 Stimmen sind für ungültig erklärt worden, teilte das Hauptamt auf unsere Anfrage mit. Viele Gohrischer hatten sich Ex-Ortsvorsteher Christian Naumann als Bürgermeister gewünscht und ihn auf dne Wahlzettel geschrieben - laut Behörden hätte aber auch Adresse oder Beruf zur eindeutigen Identifizierung dazu gehört. Dazu gebe es auch entsprechende Gerichtsurteile. Deswegen wurden die Stimmen als ungültig erklärt, der zweitplatzierte Maik Günther soll nach dem Willen der Stadt Bürgermeister werden. Naumann will nach Medienberichten die Wahl allerdings anfechten.

Hier die Stellungnahme des Königsteiner Hauptamtes nachlesen:

"Es wurden durch den Gemeindewahlausschuss 343 Stimmen für ungültig erklärt (nicht nur für Herrn Naumann, wenn auch die meisten für ihn), da diese nicht zweifelsfrei zugeordnet werden konnten. Wählbar ist bei einer Bürgermeisterwahl jeder Deutsche im Sinne von Art. 116 GG und jeder in der Bundesrepublik wohnende Unionsbürger. Damit ist ein sehr großer Kreis an wählbaren Personen gegeben.

Die Eintragungen, welche durch die Wähler auf den Stimmzetteln erfolgten, mussten deshalb hinsichtlich ihrer eindeutigen Zuordnung geprüft werden. Da das KomWG keine weiteren Vorgaben hierzu macht, kann nur die KomWO herangezogen werden. Hier enthält nur die Anlage 10 KomWO Vorgaben für die erforderlichen Angaben zur eindeutigen Benennung anderer Personen: "...benennen Sie diese Person bitte ... durch Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Anschrift oder auf andere eindeutige Weise.„ Diese Vorgabe wurde auf die Stimmzettel der Bürgermeisterwahl in Gohrisch übernommen.

Das VG Sigmaringen hat 2015 in einem Urteil in einem ähnlich gelagerten Fall eindeutig ausgeführt, dass Stimmen für nur mit Vor- und Nachnamen bezeichnete Personen als ungültig zu bewerten sind, da sich hieraus ohne weitere Angaben wie etwa den Wohnort keine sichere Zuordnung einer konkret wählbaren Person ergibt. Bei einer Bürgermeisterwahl mit dem weiten Wählbarkeitskreis der Deutschen und hier wohnender Unionsbürger ist eine zumindest örtliche Bezeichnung über den Vor- und Zunamen hinaus zur unzweifelhaften Benennung des Gewählten entsprechend dem Wählerwillen erforderlich und der Wähler ist damit auch nicht überfordert.

Für den Gemeindewahlausschuss ist die Wahl abgeschlossen, als nächstes wird das Ergebnis entsprechend der gesetzlichen Regelungen veröffentlicht. Diese Veröffentlichung enthält dann Hinweis auf die möglichen Rechtsmittel. Der weitere Verfahrensweg ist davon abhängig, ob und welche Einsprüche es gibt und wie die Entscheidung dazu ausfällt."