Bau der Waldschlösschenbrücke teilweise rechtswidrig
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am Freitagvormittag seine Entscheidung zur Waldschlösschenbrücke verkündet - die Brücke ist ein Schwarzbau! Zumindest teilweise. Laut Gericht war der Planfeststellungsbeschluss zum Bau der Brücke teilweise rechtswidrig (BVerwG 9 C 3.16 - Urteil vom 15. Juli 2016). Die Landesdirektion muss deshalb neue Umweltverträglichkeitsprüfungen durchführen. Das Gericht ordnete an, dass eine sogenannte FFH-Prüfung (Flora, Fauna, Habit-Prüfung) und eine Artenschutzprüfung nachträglich durchgeführt werden müssen.Keine Sperrung und kein Brückenabriss Die weitere Nutzung der Brücke war laut Gericht nicht Gegenstand des Verfahrens. "Die Landesdirektion Dresden hat nun ein ergänzendes Verfahren durchzuführen, um die festgestellten Mängel zu beheben. Die weitere Nutzung der Brücke bis zum Abschluss dieser Prüfung war nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht", so die Mitteilung des Gerichtes. Heißt also - ein Abriss oder eine Sperrung der Waldschlösschenbrücke sind kein Thema.Untersuchungen sollen "unverzüglich" startenWie Reinhard Koettnitz vom Dresdner Straßen- und Tiefbauamt auf unsere Anfrage sagte, werde man nun zügig die geforderten Untersuchungen in Auftrag geben. Eine Brückensperrung oder ein Abriss sind kein Thema. Wie Koettnitz sagte, hält er die Brücke für keinen Schwarzbau. Der Planfeststellungsbeschluss sei ja nicht aufgehoben worden, sondern teilweise für rechtswidrig erklärt worden. Die Untersuchungen könnten sich nun mindestens ein Jahr hinziehen, da man verschiedene Untersuchungen nur zu bestimmten Vegetationsperioden durchführen kann. "Das kann ich noch nicht genau einschätzen", sagte Koettnitz. "Ich gehe aber davon aus, dass wir das unverzüglich in Angriff nehmen", sagte der Leiter des Straßen- und Tiefbauamtes bei uns im Interview. Baubürgermeister: "Mängel rasch ausräumen"Der Dresdner Baubürgermeister, Raoul Schmidt-Lamontain, ergänzte: „Das Bundesverwaltungsgericht hat uns auferlegt, eine nachträgliche Verträglichkeitsprüfung nach der FFH-Richtlinie (Fauna-Flora-Habitat) und eine artenschutzrechtliche Prüfung zur Waldschlößchenbrücke durchzuführen. Die Landeshauptstadt Dresden wird alles daransetzen, diese beiden Verfahren so rasch wie möglich nachzuholen, um damit die vom Gericht festgestellten Mängel im Planfeststellungsverfahren der Landesdirektion Sachsen auszuräumen."Landesdirektion zeigt sich zufriedenDie Landesdirektion hat das Urteil begrüßt. Demnach seien "die wesentlichen noch offenen Streitfragen im Sinne des Freistaats geklärt" worden, teilte Sprecher Holm Felber mit. Die Forderung nach einer Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses wurde zurückgewiesen. Ebenso bleibt die Zulassung entgegen der Forderung des klagenden Naturschutzvereins vollziehbar und die Brücke in Betrieb. Allerdings habe das Gericht erwartungsgemäß auch klargestellt, dass nun eine ergänzende Prüfung erforderlich wird, da das Elbtal zwischenzeitlich als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung ausgewiesen wurde, hieß es von der Landesdirektion. "Eine solche Prüfung war zwar auf Grundlage umfangreicher Fachgutachten bereits durchgeführt worden. Diese Prüfung konnte aber die nun vom EuGH und dem Bundesverwaltungsgericht präzisierten zeitlichen Maßstäbe noch nicht berücksichtigen", so die Behörde. Ob die Landeshauptstadt Dresden zur Vornahme zusätzlicher Schutzmaßnahmen verpflichtet werden muss, kann aber endgültig erst nach Auswertung der Unterlagen beurteilt werden, zu deren Vorlage die Landeshauptstadt Dresden nach den Urteilen des EuGH und des BVerwG nun verpflichtet ist. Die Unterlagen werden von der Landesdirektion sorgfältig und ergebnisoffen geprüft werden.Jahrelanger RechtsstreitDer Kläger ist laut Gericht ein in Sachsen anerkannter Naturschutzverein, die Grüne Liga Sachsen. Der Verein hatte gegen den Planfeststellungsbeschluss im April 2004 Klage vor dem Verwaltungsgericht Dresden erhoben. Einen zugleich gestellten Antrag auf Eilrechtsschutz hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht im November 2007 unter Auflagen für den Fledermausschutz endgültig abgelehnt. In der Folge wurde das Bauwerk zwischen Ende 2007 und 2013 fertig gestellt und in Betrieb genommen. Parallel zu den Bauarbeiten und dem laufenden Klageverfahren nahm die Landesdirektion Dresden eine Neubewertung der Umwelt-Verträglichkeit vor. Diese führte zur Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung und damit zu einer Ausnahmezulassung.Das Verwaltungsgericht Dresden wies die Klage mit Urteil vom 30. Oktober 2008 ab und ließ die Berufung zu. Im Laufe des Berufungsverfahrens wurde der Planfeststellungsbeschluss im Jahre 2010 erneut unter Inanspruchnahme einer Ausnahme nach Art. 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie geändert.Mit Urteil vom 15. Dezember 2011 hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen und gleichzeitig die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Der Kläger rügt mit seiner Revision Verfahrensverstöße des Oberverwaltungsgerichts sowie Verstöße des Planfeststellungsbeschlusses gegen das Naturschutzrecht, insbesondere das FFH- und das Vogelschutzrecht.Die Mitteilung zum Urteil: BVerwG 9 C 3.16 - Urteil vom 15. Juli 2016