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Bau der Waldschlöss­chenbrücke teilweise rechtswidrig

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Das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt in Leipzig hat am Freitag­vor­mittag seine Entschei­dung zur Waldschlöss­chen­brücke verkündet - die Brücke ist ein Schwarzbau! Zumin­dest teilweise. Laut Gericht war der Planfeststellungsbeschluss zum Bau der Brücke teilweise rechtswidrig (BVerwG 9 C 3.16 - Urteil vom 15. Juli 2016). Die Landesdirektion muss deshalb neue Umweltverträglichkeitsprüfungen durchführen. Das Gericht ordnete an, dass eine sogenannte FFH-Prüfung (Flora, Fauna, Habit-Prüfung) und eine Artenschutzprüfung nachträglich durchgeführt werden müssen.Keine Sperrung und kein Brücken­ab­riss Die weitere Nutzung der Brücke war laut Gericht nicht Gegen­stand des Verfah­rens. "Die Landes­di­rek­tion Dresden hat nun ein ergän­zendes Verfahren durch­zu­führen, um die festge­stellten Mängel zu beheben. Die weitere Nutzung der Brücke bis zum Abschluss dieser Prüfung war nicht Gegen­stand des Revisi­ons­ver­fah­rens vor dem Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt", so die Mittei­lung des Gerichtes. Heißt also - ein Abriss oder eine Sperrung der Waldschlöss­chen­brücke sind kein Thema.Unter­su­chungen sollen "unver­züg­lich" startenWie Reinhard Koett­nitz vom Dresdner Straßen- und Tiefbauamt auf unsere Anfrage sagte, werde man nun zügig die gefor­derten Unter­su­chungen in Auftrag geben. Eine Brücken­sper­rung oder ein Abriss sind kein Thema. Wie Koett­nitz sagte, hält er die Brücke für keinen Schwarzbau. Der Planfest­stel­lungs­be­schluss sei ja nicht aufge­hoben worden, sondern teilweise für rechts­widrig erklärt worden. Die Unter­su­chungen könnten sich nun mindes­tens ein Jahr hinziehen, da man verschie­dene Unter­su­chungen nur zu bestimmten Vegeta­ti­ons­pe­ri­oden durch­führen kann. "Das kann ich noch nicht genau einschätzen", sagte Koett­nitz. "Ich gehe aber davon aus, dass wir das unver­züg­lich in Angriff nehmen", sagte der Leiter des Straßen- und Tiefbau­amtes bei uns im Inter­view. Baubür­ger­meister: "Mängel rasch ausräumen"Der Dresdner Baubür­ger­meister, Raoul Schmidt-Lamon­tain, ergänzte: „Das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt hat uns aufer­legt, eine nachträg­liche Verträg­lich­keits­prü­fung nach der FFH-Richt­linie (Fauna-Flora-Habitat) und eine arten­schutz­recht­liche Prüfung zur Waldschlö­ßchen­brücke durch­zu­führen. Die Landes­haupt­stadt Dresden wird alles daran­setzen, diese beiden Verfahren so rasch wie möglich nachzu­holen, um damit die vom Gericht festge­stellten Mängel im Planfest­stel­lungs­ver­fahren der Landes­di­rek­tion Sachsen auszu­räumen."Landes­di­rek­tion zeigt sich zufriedenDie Landes­di­rek­tion hat das Urteil begrüßt. Demnach seien "die wesent­li­chen noch offenen Streit­fragen im Sinne des Freistaats geklärt" worden, teilte Sprecher Holm Felber mit. Die Forde­rung nach einer Aufhe­bung des Planfest­stel­lungs­be­schlusses wurde zurück­ge­wiesen. Ebenso bleibt die Zulas­sung entgegen der Forde­rung des klagenden Natur­schutz­ver­eins vollziehbar und die Brücke in Betrieb. Aller­dings habe das Gericht erwar­tungs­gemäß auch klarge­stellt, dass nun eine ergän­zende Prüfung erfor­der­lich wird, da das Elbtal zwischen­zeit­lich als Gebiet von gemein­schaft­li­cher Bedeu­tung ausge­wiesen wurde, hieß es von der Landes­di­rek­tion. "Eine solche Prüfung war zwar auf Grund­lage umfang­rei­cher Fachgut­achten bereits durch­ge­führt worden. Diese Prüfung konnte aber die nun vom EuGH und dem Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt präzi­sierten zeitli­chen Maßstäbe noch nicht berück­sich­tigen", so die Behörde. Ob die Landes­haupt­stadt Dresden zur Vornahme zusätz­li­cher Schutz­maß­nahmen verpflichtet werden muss, kann aber endgültig erst nach Auswer­tung der Unter­lagen beurteilt werden, zu deren Vorlage die Landes­haupt­stadt Dresden nach den Urteilen des EuGH und des BVerwG nun verpflichtet ist. Die Unter­lagen werden von der Landes­di­rek­tion sorgfältig und ergeb­nis­offen geprüft werden.Jahre­langer Rechts­streitDer Kläger ist laut Gericht ein in Sachsen anerkannter Natur­schutz­verein, die Grüne Liga Sachsen. Der Verein hatte gegen den Planfest­stel­lungs­be­schluss im April 2004 Klage vor dem Verwal­tungs­ge­richt Dresden erhoben. Einen zugleich gestellten Antrag auf Eilrechts­schutz hat das Sächsi­sche Oberver­wal­tungs­ge­richt im November 2007 unter Auflagen für den Fleder­maus­schutz endgültig abgelehnt. In der Folge wurde das Bauwerk zwischen Ende 2007 und 2013 fertig gestellt und in Betrieb genommen. Parallel zu den Bauar­beiten und dem laufenden Klage­ver­fahren nahm die Landes­di­rek­tion Dresden eine Neube­wer­tung der Umwelt-Verträg­lich­keit vor. Diese führte zur Annahme einer erheb­li­chen Beein­träch­ti­gung und damit zu einer Ausnah­me­zu­las­sung.Das Verwal­tungs­ge­richt Dresden wies die Klage mit Urteil vom 30. Oktober 2008 ab und ließ die Berufung zu. Im Laufe des Berufungs­ver­fah­rens wurde der Planfest­stel­lungs­be­schluss im Jahre 2010 erneut unter Inanspruch­nahme einer Ausnahme nach Art. 6 Abs. 4 FFH-Richt­linie geändert.Mit Urteil vom 15. Dezember 2011 hat das Sächsi­sche Oberver­wal­tungs­ge­richt die Berufung des Klägers zurück­ge­wiesen und gleich­zeitig die Revision wegen grund­sätz­li­cher Bedeu­tung der Rechts­sache zugelassen. Der Kläger rügt mit seiner Revision Verfah­rens­ver­stöße des Oberver­wal­tungs­ge­richts sowie Verstöße des Planfest­stel­lungs­be­schlusses gegen das Natur­schutz­recht, insbe­son­dere das FFH- und das Vogel­schutz­recht.Die Mittei­lung zum Urteil: BVerwG 9 C 3.16 - Urteil vom 15. Juli 2016