AfD-Politiker scheitert mit Wahlbeschwerde vor Verfassungsgerichtshof
Die Landtagswahl in Sachsen von 2014 behält ihre Gültigkeit. Der Sächsische Verfassungsgerichtshof wies am Mittwoch in Leipzig die Wahlprüfungsbeschwerde des früheren Bautzener AfD-Kreischefs Arvid Immo Samtleben zurück. Samtleben war vor der Wahl auf einem AfD-Parteitag auf Listenplatz 14 gewählt worden. Wenig später wurde er von den Vertrauensleuten der Partei ohne Angaben von Gründen von der Liste gestrichen. Dagegen hatte er Beschwerde eingelegt. Der Listenplatz 14 hatte zum Einzug ins Parlament gereicht. Das Gericht rügte die Streichung von der Liste aber als Wahlfehler. Die Streichung von der Landesliste hätte durch den Landeswahlausschuss nicht berücksichtigt werden dürfen, weil dem keine neuerlicher Parteitagsbeschluss vorausging. Die Vertrauenspersonen seien weder demokratisch legitimiert noch nach dem Landeswahlgesetz ermächtigt, an dem Parteitag vorbei, die Vorschlagsliste beliebig zu ändern, erläuterte die Vorsitzende Richterin am Verfassungsgerichtshof, Birgit Munz. Daher hätte der Wahlausschuss nur die ursprüngliche Liste zur Wahl zulassen dürfen. "Dieser Wahlfehler führt aber nicht zur Ungültigkeit der Wahl oder zu Neuwahlen", begründete Munz die Entscheidung. Dafür hätte ein erheblicher Wahlfehler vorliegen müssen. "Die aktuelle Zusammensetzung des Parlaments spiegelt das tatsächliche Wahlergebnis wider". Schließlich wiesen die nachgerückten Kandidaten ebenfalls eine entsprechende demokratische Legitimation auf. Die Entscheidung ist rechtskräftig. Ohnehin wird sich der Landtag der Position der Vertrauenpersonen der Parteien annehmen. Die Linksfraktion hat im Landtag bereits einen entsprechenden Gesetzentwurf vorgelegt. Demnach könnte ein gewählter Kandidat nur noch durch einen erneuten Parteitag gestrichen werden. Nach dem Urteil am Mittwoch in Leipzig könnte die Novellierung des Gesetzes noch rechtzeitig vor der nächsten Landtagswahl 2019 greifen. (dpa)