Sachsen macht Ausnahme für ukrainische Kennzeichen
Ukrainische Kennzeichen sind weiter erlaubt. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und die Länder haben sich auf ein einheitliches Verfahren zur Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für ukrainische Fahrzeuge verständigt. Der Besitzer eines in der Ukraine zugelassenen Fahrzeuges, der als anerkannter Flüchtling gilt und im Besitz von Zulassungspapieren ist, die zum internationalen Verkehr berechtigen, kann einen Antrag auf vorübergehende Weiterbenutzung des ukrainischen Kennzeichens stellen. Allerdings müssen dafür bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
- eine bestehende Versicherung für das Fahrzeug (Grüne Karte oder Grenzversicherung)
- die Bescheinigung über eine positiv abgeschlossene Sicherheitsuntersuchung des Kfz und
- die Erklärung, dass für das Fahrzeug kein regelmäßiger Standort in Deutschland begründet wird.
Der Antrag ist im Freistaat Sachsen an das Landesamt für Straßenbau und Verkehr (LASuV) zu richten. Der Ausnahmeantrag soll - zur Vereinfachung des Verfahrens - per Post oder per E-Mail gestellt werden können. Eine persönliche Vorsprache beim LASuV in Dresden ist nicht erforderlich. Die entsprechenden Antragsformulare stehen auf der Webseite des LASuV (https://www.lasuv.sachsen.de) bereit.
Die erteilte Genehmigung ist stets im Fahrzeug mitzuführen. Spätestens ab dem 1. April 2024 müssen die Fahrzeuge in Deutschland zugelassen sein. Ohne eine deutsche Zulassung ist das Fahren in Deutschland nach Ablauf der Ausnahmegenehmigung nicht erlaubt.
